Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf einen Beschluss und bestimmte vom Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Empfehlungen zu vertreten ist, ist in dem Beschlussentwurf und den Entwürfen von Empfehlungen festgelegt, die in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind.
Article 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte von der Union und dem Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Gemeinsame Erklärungen zu vertreten ist, ist in den Entwürfen von Gemeinsamen Erklärungen festgelegt, die in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind.
Article 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte vom Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Einseitige Erklärungen zu vertreten ist, die als Entwürfe in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, ist, diese Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen. In Bezug auf die Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss über den Mechanismus der demokratischen Einigung gemäß Artikel 18 des Protokolls weist die Union auch auf die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 164 des Austrittsabkommens hin.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions