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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/746 des Rates vom 28. März 2023 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien zu vertreten ist

CELEX
32023D0746
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-28
In force since
2023-03-28
End of validity
2028-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Rat) zu vertreten ist, wenn dieses Gremium neue internationale Richtlinien und Empfehlungen (im Folgenden „SARP“) oder Änderungen von SARP in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement in Bezug auf die Anhänge 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) annehmen soll, wird, soweit diese SARP in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV haben, gemäß den Kriterien und dem Verfahren in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegt.

Article 2

1 Wenn der ICAO-Rat neue SARP oder Änderungen von SARP gemäß Artikel 1 anzunehmen hat, verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie legt dem Rat rechtzeitig und mindestens einen Monat vor der Tagung des ICAO-Rates, auf der neue SARP oder Änderungen von SARP angenommen werden sollen, ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der Entwurf des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts im Einzelnen dargelegt ist; unter außergewöhnlichen Umständen, wenn der Text des entsprechenden Entwurfs von SARP oder Änderungen im Fall der dringenden Annahme neuer SARP oder einer Änderung oder im Fall der vorübergehenden Aussetzung des Inkrafttretens von SARP oder einer Änderung weniger als einen Monat vor der Tagung des ICAO-Rates, auf der diese SARP oder Änderungen angenommen werden sollen, verfügbar ist, bemüht sich die Kommission, das Dokument ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens jedoch fünf Tage nach dem Erhalt des Entwurfs der neuen SARP oder des Entwurfs der Änderungen durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) vorzulegen; b) sie legt dem Rat rechtzeitig und mindestens einen Monat vor Ablauf der von der ICAO festgelegten Frist für die Mitteilung einer Ablehnung durch Vertragsstaaten gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der Entwurf eines im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts dargelegt ist. Gegebenenfalls kann der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Standpunkt in das Dokument aufgenommen werden, das dem Rat gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgelegt wird.

2 Die Dokumente, die von der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b vorgelegt werden, beruhen auf den im Anhang dargelegten Zielen und Leitlinien und tragen allen einschlägigen Informationen und Unterlagen, die von der ICAO im Vorfeld etwaiger Beratungen vorgelegt wurden, sowie gegebenenfalls den Informationen, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 bereitgestellt wurden, Rechnung.

3 Geringfügige nicht wesentliche Änderungen des vom Rat gemäß Absatz 1 Buchstabe a gebilligten Standpunkts können von den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit dem Vertreter der Union im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit vor Ort angesichts der Entwicklungen während der Tagung des ICAO-Rates vereinbart werden. In den Dokumenten zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird angegeben, ob weitere Anpassungen des jeweiligen Standpunkts vor Ort angesichts der Entwicklungen während der Tagung des ICAO-Rates vereinbart werden können. Diese Anpassungen dürfen weder das Wesen noch den Zweck des Standpunkts berühren.

4 Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Standpunkt wird im ICAO-Rat von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht. Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Article 3

Der im Namen der Union in der ICAO zu vertretende Standpunkt bezüglich der Anzeige von Abweichungen von internationalen Richtlinien in den Anhängen 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 des Abkommens von Chicago wird, soweit diese internationalen Richtlinien in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, nach den Kriterien und dem Verfahren der Artikel 4 und 5 dieses Beschlusses festgelegt.

Article 4

Wenn das Unionsrecht von den in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten internationalen Richtlinien abweicht und diese Abweichungen demnach der ICAO gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago angezeigt werden müssen, legt die Kommission dem Rat rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor einer etwaigen von der ICAO für die Anzeige von Abweichungen gesetzten Frist ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, das insbesondere auf die von der EASA gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139, soweit anwendbar, bereitgestellten Informationen gestützt ist, in dem die der ICAO anzuzeigenden Abweichungen im Einzelnen festgelegt sind und in dem gegebenenfalls angegeben wird, welche Flexibilität den Mitgliedstaaten bezüglich der Form der Anzeige zur Verfügung steht. Der gemäß dem vorliegenden Artikel zu vertretende Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Article 5

1 Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 nationale Maßnahmen, mit denen einzelnen natürlichen oder juristischen Personen Ausnahmen gewährt werden oder deren gesamte Laufzeit acht Monate nicht überschreitet, und weichen diese nationalen Maßnahmen von den in Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses genannten internationalen Richtlinien ab und erfordern die Anzeige der Abweichungen von diesen Richtlinien gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission umgehend über jegliche anzuzeigende Abweichung.

2 Sind die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen allgemein anwendbar und überschreitet ihre gesamte Laufzeit acht Monate, so legt die Kommission dem Rat spätestens zwei Wochen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat ihr diese Abweichungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 mitgeteilt hat und, soweit anwendbar, nachdem sie die EASA-Empfehlung gemäß Artikel 71 Absatz 2 jener Verordnung erhalten hat, ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen und gegebenenfalls die von der EASA gemäß Artikel 90 Absatz 4 jener Verordnung bereitgestellten Informationen berücksichtigt werden und in dem die der ICAO anzuzeigenden Abweichungen im Einzelnen festgelegt sind. Der gemäß dem vorliegenden Absatz zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 angenommen haben, welche die Mitteilung von Abweichungen erfordern, im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht.

Article 6

Die Durchführung dieses Beschlusses darf keine Verletzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht oder ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago bewirken.

Article 7

1 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.

2 Die Kommission legt dem Rat spätestens vier Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Bericht mit einer Analyse der Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere seiner Wirksamkeit und der Häufigkeit seiner Nutzung vor.

3 Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ausweiten oder ihn auf andere Weise ändern.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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