Beschluss (EU) 2023/925 des Rates vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel X wird unter Nummer 7e (Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“ 2. In Kapitel XVIII wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ,„ geändert durch: 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
Article 2
‚(3 Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘“
„(6 Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘“
„(8 Informationen oder Daten, die von den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stammen, ist jederzeit ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Informationen oder Daten, die von den EU-Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission stammen, gleichwertig ist.“
„(3 Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf Maßnahmen und Aufgaben gemäß diesem Artikel.“
„(3 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.“
„(6 Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt als Beobachterin einen Vertreter und einen Stellvertreter.“
„(7 Staatsangehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Liste qualifizierter Bewerber berücksichtigt die Kommission auch geeignete Staatsangehörige der EFTA-Staaten.“
„(13 Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.“
„(5 Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.“
Article 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1139 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .
Article 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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