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Beschluss (GASP) 2023/927 des Rates vom 5. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition

CELEX
32023D0927
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-05-05
In force since
2023-03-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, durch die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, von Flugkörpern, die schnellstmöglich von der europäischen Verteidigungsindustrie gemeinsam beschafft werden, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, die Unabhängigkeit, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen.

3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, von Flugkörpern, für die ukrainischen Streitkräfte finanziert. Diese Munition und Flugkörper sind gemeinsam von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Union oder in Norwegen zu beschaffen, die diese Munition und Flugkörper in der Union oder in Norwegen herstellen. Die Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 finden Anwendung. Auch Munition und Flugkörper, die in der Union oder in Norwegen eine wichtige Herstellungsstufe durchlaufen haben, die in der Endmontage besteht, gelten als förderfähig. Die Lieferketten dieser Teilnehmer können Teilnehmer umfassen, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. In dieser Hinsicht wird den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Die im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme vorgenommenen gemeinsamen Beschaffungen werden von den in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Rechtsträgern innerhalb der Parameter durchgeführt, die im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur oder im Rahmen ergänzender Projekte für die gemeinsame Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats festgelegt wurden.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 56 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 1000000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EEF-Ausführungsbestimmungen“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, verwaltet. Abweichend Artikel 50 des dritten Buchs der EEF-Ausführungsbestimmungen steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren nur den Wirtschaftsteilnehmern offen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird.

3 Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 1000000000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.

4 Beschaffungsverträge oder Kaufaufträge im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme werden so schnell wie möglich zwischen dem 20. März 2023 und dem 30. September 2023 erteilt. Damit zusammenhängende Ausgaben sind ab dem 20. März 2023 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den EEF-Ausführungsbestimmungen im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Die Spezifikationen der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitzustellenden 155-mm-Artilleriegeschosse und Flugkörper entsprechen den von der Ukraine über den Militärstab der EU mitgeteilten Prioritäten. Der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss beschließt über den Rahmen für die Finanzierung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten und, soweit angebracht, über die Erstattungsregelungen.

3 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch a) das Verteidigungsministerium Belgiens, b) das Verteidigungsministerium Bulgariens, c) das Verteidigungsministerium Kroatiens, d) das Verteidigungsministerium Zyperns, e) das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik, f) das Verteidigungsministerium Dänemarks, g) das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments — ECDI) im Namen des estnischen Verteidigungsministeriums, h) das Verteidigungsministerium Finnlands, i) das Verteidigungsministerium Frankreichs, j) das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands, k) das Verteidigungsministerium Griechenlands, l) das Verteidigungsministerium Italiens, m) das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands, n) das Ministerium für nationale Verteidigung Litauens, o) die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs, p) das Verteidigungsministerium der Niederlande, q) das Verteidigungsministerium Polens, r) das Verteidigungsministerium Portugals, s) das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens, t) das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik, u) das Verteidigungsministerium Sloweniens, v) das Verteidigungsministerium Spaniens, w) das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedische Verwaltung für Verteidigungsmaterial.

Article 5 Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erlauben auf eine mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 in Einklang stehende Weise die Durchfuhr von 155-mm-Artilleriegeschossen und Flugkörpern, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums.

Article 6 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren, und trägt zur Prävention derartiger Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung erfolgt im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF.

Article 7 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Ergänzend dazu wird der Rat regelmäßig monatlich über den Stand der Durchführung dieser Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung ihres Ziels, unterrichtet werden, und zwar auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten über Lieferungen von 155-mm-Artilleriegeschossen und, wenn darum ersucht wird, Flugkörpern. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 8 Aussetzung und Beendigung

1 Das PSK kann gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme beschließen.

2 Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 20. März 2023.

Relations

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