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Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023D0936
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-05-10
In force since
2023-05-12
End of validity
2024-05-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Der Zeitraum vom 9. Mai 2023 bis zum 8. Mai 2024 wird zum „Europäischen Jahr der Kompetenzen“ ausgerufen.

Article 2 Ziele

Im Einklang mit den Grundsätzen 1, 4 und 5 der europäischen Säule sozialer Rechte und um zur Erreichung der Ziele der Europäischen Kompetenzagenda und der im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Kernziele der Union beizutragen, besteht das übergeordnete Ziel des Europäischen Jahres der Kompetenzen darin, im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine auf Umschulung und Weiterbildung abstellende Denkweise zu unterstützen. Durch die weitere Förderung einer auf Umschulung und Weiterbildung abstellenden Denkweise verfolgt das Europäischen Jahr der Kompetenzen das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), zu fördern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen, um das volle Potenzial des grünen und digitalen Wandels auf sozial faire, inklusive und gerechte Weise auszuschöpfen und dadurch auch den gleichberechtigten Zugang zur Kompetenzentwicklung zu fördern, Ungleichheiten und Segregation in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verringern und zum kontinuierlichen Lernen und zur Laufbahnentwicklung beizutragen sowie die Menschen in die Lage zu versetzen, Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen zu erhalten und uneingeschränkt an Wirtschaft und Gesellschaft teilzuhaben. Konkret fördern die Aktivitäten des Europäischen Jahres der Kompetenzen Maßnahmen und Investitionen im Bereich Kompetenzen, um sicherzustellen, dass beim grünen und digitalen Wandel und bei der wirtschaftlichen Erholung niemand auf der Strecke bleibt, und um insbesondere dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken, indem Lücken geschlossen werden und Missverhältnissen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage entgegengewirkt wird, um für besser qualifizierte Arbeitskräfte und eine besser qualifizierte Gesellschaft in der Union zu sorgen, die in der Lage sind, die Chancen des grünen und digitalen Wandels zu nutzen, und zwar durch 1. Förderung verstärkter, wirksamerer und inklusiv ausgerichteter Investitionen auf allen Ebenen, unter anderem von öffentlichen und privaten Arbeitgebern, insbesondere KMU, in alle Formen der Umschulung und Weiterbildung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung, um das volle Potenzial jetziger und künftiger Arbeitskräfte in der Union zu nutzen, was auch die Unterstützung der Menschen einschließt, damit sie Arbeitsplatzwechsel bewältigen, im Alter aktiv bleiben und die neuen Chancen, die sich aus dem derzeitigen wirtschaftlichen Wandel ergeben, ergreifen können; 2. Förderung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und ihrer Bereitstellung durch die enge Zusammenarbeit mit branchenübergreifenden und branchenspezifischen Sozialpartnern, öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen, Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Sozialdienstleistern und Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und die Förderung von deren Zusammenarbeit untereinander sowie durch die Entwicklung gemeinsamer Ansätze mit allen staatlichen Stellen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und durch die Erleichterung der Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen; 3. Abstimmung der Ziele, Wünsche, Erfordernisse und Kompetenzen der Menschen, einschließlich im Rahmen von Mobilität erworbener Kompetenzen, auf Arbeitsmarkterfordernisse und -chancen, insbesondere diejenigen, die sich aus dem grünen und digitalen Wandel, den in Entwicklung begriffenen neuen Sektoren sowie in den Kernsektoren mit Erholungsbedarf von der COVID-19-Pandemie ergeben, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wird, mehr Menschen, insbesondere Frauen und junge Menschen und vor allem diejenigen, die weder arbeiten, noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), geringqualifizierte Personen, ältere Arbeitnehmer, Menschen mit Behinderungen, Personen aus benachteiligten Verhältnissen und mit vielfältigen Hintergründen, Menschen, die in abgelegenen Gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage leben, sowie aus der Ukraine vertriebene Personen, in den Arbeitsmarkt einzugliedern; 4. Anwerben von Drittstaatsangehörigen, die über die in den Mitgliedstaaten benötigten Kompetenzen verfügen, durch Förderung von Lernmöglichkeiten, erforderlichenfalls unter anderem durch Sprachunterricht und -schulungen, Kompetenzentwicklung und Mobilität sowie die leichtere Anerkennung von Qualifikationen.

Article 3 Art der Maßnahmen

1 Zu den Arten von Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele getroffen werden, zählen Aktivitäten auf Unionsebene und Aktivitäten, die auf bestehenden Möglichkeiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aufbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, wie beispielsweise: a) Online- und Präsenzkonferenzen, Diskussionsforen und weitere Veranstaltungen zur Förderung der Debatte über die Rolle und den Beitrag der Kompetenzpolitik zur Erreichung eines wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, des grünen und digitalen Wandels, wodurch auch eine aktive und engagierte Bürgerschaft unterstützt wird, und zur Mobilisierung einschlägiger Interessenträger, damit überall vor Ort der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Aus- und Weiterbildung und zu Lernmöglichkeiten gewährleistet ist; b) Arbeitsgruppen, Fachsitzungen und andere Veranstaltungen, um den Austausch und das Lernen voneinander im Hinblick auf Maßnahmen und Ansätze zu fördern, die Interessenträger des öffentlichen und des privaten sowie des Dritten Sektors ergreifen können, einschließlich der Vorbereitung, Veröffentlichung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie von Leitlinien und weiteren Begleitunterlagen, die im Zuge der Veranstaltungen erstellt wurden; c) Initiativen, die sich unter anderem an Einzelpersonen, Arbeitgeber, insbesondere KMU, Industrie- und Handelskammern, die Sozialpartner, Behörden, Bildungs- und Berufsbildungsanbieter richten, um die Bereitstellung, Finanzierung und Inanspruchnahme von Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu fördern und den Nutzen und das Potenzial qualifizierter Arbeitskräfte zu maximieren; d) Information, umfassende Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen zu Initiativen der Union für Umschulung und Weiterbildung und kontinuierliches Lernen, Förderung ihrer Umsetzung vor Ort sowie ihrer Inanspruchnahme durch potenzielle Begünstigte; e) Intensivierung des Dialogs mit den Sozialpartnern und bestehenden Gruppen und Netzen von Interessenträgern, einschließlich durch bestehender Online-Plattformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und Sicherstellung von Möglichkeiten zur Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Kompetenzen; f) Förderung der Konzipierung nationaler, branchenbezogener und unternehmensspezifischer Kompetenzstrategien und Schulungen, auch durch den sozialen Dialog und die Einbeziehung der Sozialpartner; g) Umsetzung von Instrumenten zur Erfassung von Daten über Kompetenzen und erforderlichenfalls Entwicklung weiterer solcher Instrumente bei gleichzeitiger Förderung und Verbreitung ihres Einsatzes bei der Ermittlung des derzeitigen und künftigen Qualifikationsbedarfs, insbesondere im Zusammenhang mit dem grünen und digitalen Wandel, den Kernsektoren mit Erholungsbedarf von der COVID-19-Pandemie, der Energiekrise und den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine; h) Förderung und Fortsetzung der Umsetzung von Hilfsmitteln und Instrumenten zur Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen, einschließlich außerhalb der Union erworbener Qualifikationen, und zur Validierung von nichtformalem oder informellem Lernen; i) Förderung von Programmen, Finanzierungsmöglichkeiten, Projekten, Aktionen und Netzen, die für öffentliche, private und nichtstaatliche Interessenträger relevant sind, welche an der Gestaltung, Bekanntmachung und Umsetzung von Umschulungs- und Weiterbildungsangeboten, Bildung und Ausbildung und beruflichen Bildungsgängen beteiligt sind;

2 Die Kommission kann weitere Aktivitäten ermitteln, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen könnten, und gestatten, dass zur Bekanntmachung dieser Aktivitäten auf das Europäische Jahr der Kompetenzen verwiesen wird, soweit dies zur Erreichung dieser Ziele beiträgt. Andere Organe der Union und die Mitgliedstaaten können ebenfalls solche weiteren Aktivitäten ermitteln und sie der Kommission vorschlagen.

Article 4 Koordinierung auf nationaler Ebene

Für die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr der Kompetenzen auf nationaler und regionaler Ebene sind die Mitgliedstaaten zuständig. Jeder Mitgliedstaat benennt zu diesem Zweck im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und Gepflogenheiten einen nationalen Koordinator oder eine nationale Koordinierungsstelle mit Zuständigkeit im Bereich der Beschäftigungspolitik und der Kompetenzen. Der nationale Koordinator oder die nationale Koordinierungsstelle dient als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit auf Unionsebene und koordiniert die Tätigkeiten des Europäischen Jahres der Kompetenzen in dem jeweiligen Mitgliedstaat ganzheitlich, um die Einbeziehung einschlägiger Akteure zu ermöglichen.

Article 5 Koordinierung auf Unionsebene

1 Bei der Koordinierung des Europäischen Jahres der Kompetenzen auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, um Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union im Bereich Kompetenzen zu schaffen.

2 Bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Kompetenzen nimmt die Kommission das Fachwissen und die Unterstützung der einschlägigen Agenturen der Union in Anspruch, und zwar insbesondere der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Arbeitsbehörde, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit.

3 Um die Aktivitäten gemäß Artikel 3 zu koordinieren, beruft die Kommission Sitzungen der nationalen Koordinatoren oder von Vertretern der nationalen Koordinierungsstellen ein. Diese Sitzungen dienen dem Informationsaustausch über die Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Vertreter des Europäischen Parlaments und der einschlägigen Agenturen der Union können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.

4 Um die Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen auf Unionsebene zu unterstützen, arbeitet die Kommission eng mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, Bildungs- und Berufsbildungsanbieter, Arbeitsmarktakteuren, Lernenden und Vertretern von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen, die in den Bereichen Kompetenzen, allgemeine und berufliche Bildung sowie kontinuierliches Lernen tätig sind, zusammen.

Article 6 Zusammenarbeit auf internationaler Ebene

Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres der Kompetenzen erforderlichenfalls mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Arbeitsorganisation, sowie mit anderen internationalen Interessenträgern, wobei sie für eine hinreichende Sichtbarkeit der Unionsbeteiligung sorgt.

Article 7 Monitoring und Bewertung

Bis zum 31. Mai 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen und in den Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union umgesetzten Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Dieser Bericht enthält Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Bereich der Kompetenzen, um eine Langzeitwirkung des Europäischen Jahres der Kompetenzen sicherzustellen.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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