Beschluss (EU) 2023/983 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 32. Sitzung der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und gegebenenfalls auf der nächsten Sitzung des Hauptausschusses Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) oder in späteren Sitzungen zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagene Änderung des AETR in der Fassung des Dokuments ECE/TRANS/SC.1/GE.21/2023/2/Rev.1, eine Klausel über höhere Gewalt aufzunehmen, nicht zu unterstützen und auch keine inhaltlich ähnliche Änderung zu unterstützen.
2 Der in Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglied der Sachverständigengruppe des AETR und des Hauptausschusses Straßenverkehr der UNECE sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten.
Article 2
Teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR mit, dass eine Vertragspartei die im Dokument ECE/TRANS/SC.1/GE.21/2023/2/Rev.1 enthaltene Änderung in Bezug auf die Aufnahme einer Klausel über höhere Gewalt oder eine inhaltlich ähnliche Änderung unabhängig von den Beratungen von Gremien der UNECE förmlich vorgeschlagen hat, so besteht der Standpunkt, der von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu vertreten ist, darin, gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des AETR Einspruch gegen den Vorschlag zu erheben.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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