Beschluss (EU) 2023/990 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der Änderungen der Anlage III des Übereinkommens bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos zu unterstützen.
Article 2
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der von der Schweiz, Australien, Burkina Faso, Ghana und Mali vorgelegten Änderungen (Dokument UNEP/FAO/RC/COP.11/13/Add.2) zu unterstützen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind und diesbezüglich die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden: a) Die mit den Änderungen eingeführten zusätzlichen Regelungen und Verfahren stehen im Einklang mit den bestehenden Regelungen und Verfahren des Übereinkommens, b) durch die Änderungen wird sichergestellt, dass Chemikalien vorrangig in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen werden und dass die zusätzlichen Regelungen der Aufnahme von Chemikalien in Anlage III nicht zuwiderlaufen, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die betreffende Chemikalie bereits in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführt ist, c) durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Regelungen, die für die Ausfuhr der in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien gelten, im Hinblick auf den Schutz der einführenden Länder nicht weniger streng sind als die Regelungen für die Ausfuhr von in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien, d) durch die Änderungen wird sichergestellt, dass jegliche Beschlüsse über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage VIII des Übereinkommens, einschließlich aller Beschlüsse, die per Abstimmung gefasst werden, für alle Vertragsparteien, die die Änderung ratifizieren, verbindlich sind.
2 Für den Fall, dass sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet, besteht der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, darin, eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III zu unterstützen, mit der die Möglichkeit eingeführt würde, gemäß Artikel 22 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 ohne Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens abzustimmen.
Article 3
Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions