Beschluss (GASP) 2023/994 des Rates vom 22. Mai 2023 über die Folgen der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass es keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks machen will, zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Infolge der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass Dänemark ab dem 1. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 machen will, gelten ab dem 1. Juli 2022 alle Bezugnahmen auf die Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 in vom Rat gemäß Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen nicht mehr; gelten ab dem 1. Juli 2022 alle Bezugnahmen auf die Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 in vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV angenommenen Beschlüssen über die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen nach den Artikeln 42 und 43 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, nicht mehr.
Article 2
„(3 Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.“
„(1 Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.“
„(7 Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse.“
Article 3
„(3 Die Einnahmen des SATCEN bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.“
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2022.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions