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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/1059 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist

CELEX
32023D1059
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-05-25
In force since
2023-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und zur Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurs zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des Beschlusses des Sonderausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ausgeführt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.

Article 2

Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Article 3

Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.

Article 4

Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt: a) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde. b) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Article 5

Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.

Article 6

Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Article 7

Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender: a) bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oder b) bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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