Beschluss (EU) 2023/1082 des Rates vom 30. Mai 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 107. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses im Hinblick auf die Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 (HSC-Code von 1994), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code von 2000), des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar-Code), des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), des STCW-Codes und des Internationalen Codes für Rettungsmittel (LSA-Code) zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der im Namen der Union auf der 107. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) („MSC 107“) zu vertretende Standpunkt ist es, den Änderungen der Kapitel II-2 und XIV des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 (HSC-Code von 1994), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code von 2000), des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar-Code), des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), des STCW-Codes und des Internationalen Codes für Rettungsmittel (LSA-Code) gemäß dem IMO-Rundschreiben Nr. 4658/Rev. 1 zuzustimmen.
Article 2
1 Der in Artikel 1 genannte Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, deckt die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können. Dieser Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
2 Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 3
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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