Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1096 der Kommission vom 2. Juni 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der regelmäßigen Erfassung und Aktualisierung von Daten über Unfälle im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Vorgeschriebene Mindestdaten
1 Ab dem 1. Januar 2024 erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Daten über Unfälle, die sich in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 ereignet haben: a) die Gesamtzahl der Unfälle mit Verletzungen oder die Gesamtzahl der Verletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände; b) Anzahl der Verletzungen aufgeschlüsselt nach folgenden Altersgruppen der Opfer: (i) 0 bis 12 Jahre; (ii) 13 bis 18 Jahre; (iii) älter als 18 Jahre; c) Anzahl der Verletzungen aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien der Verletzungsart: (i) Hand oder Arm; (ii) Gesicht oder Kopf; (iii) Augen; (iv) Gehör; (v) sonstige; d) Anzahl der Verletzungen aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien der Verletzungsschwere: (i) Verletzungen, die einen Krankenhausaufenthalt erfordern; (ii) Unfälle mit Todesfolge; (iii) sonstige.
2 Ist die Erfassung einer der in Absatz 1 genannten Daten nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Daten aus repräsentativen Stichproben erfassen und extrapolieren.
3 Ist die Erfassung von Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem bestimmten Jahr nicht möglich, erfassen die Mitgliedstaaten alle anderen ihnen vorliegenden Daten über Unfälle im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 bis F4
Article 2 Zusätzliche Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln zusätzlich zu den in Artikel 1 genannten Daten, soweit ihnen vorliegend, auch die folgenden Daten: a) Art des pyrotechnischen Gegenstands, der den Unfall verursacht hat; b) Informationen darüber, ob der Unfall durch unsachgemäße Verwendung, missbräuchliche Verwendung oder Fehlfunktionen des Gegenstands verursacht wurde; c) Informationen darüber, ob der Artikel illegal auf dem Markt bereitgestellt wurde; d) alle sonstigen Informationen, die der Mitgliedstaat für die Analyse von Unfalldaten für wichtig hält.
Article 3 Übermittlung von Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Artikeln 1 und 2 genannten Daten für jedes Kalenderjahr bis zum 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres.
2 Übermitteln die Mitgliedstaaten Daten gemäß Artikel 1 Absatz 2, so geben sie an, welche Daten extrapoliert wurden.
3 Übermitteln die Mitgliedstaaten Daten gemäß Artikel 1 Absatz 3, so legen sie eine Begründung vor, aus der hervorgeht, warum in dem betreffenden Jahr weder eine Erfassung noch eine Extrapolation von Daten möglich war.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2 genannten Daten unter Verwendung des von der Kommission bereitzustellenden elektronischen Formats.
Article 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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