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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/1187 des Rates vom 19. Juni 2023 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

CELEX
32023D1187
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-19
In force since
2023-06-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „ICSANT“) weiter durch eine operative Maßnahme.

2 Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) die Erhöhung der Zahl der Staaten, die Verfahren einleiten, um dem ICSANT beizutreten, sowie die Schärfung des Bewusstseins und die Vertiefung des Wissens über ICSANT bei den Begünstigten, wie beispielsweise nationalen politischen Entscheidungsträgern, und in internationalen Foren; b) die Verbesserung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT von Bedeutung ist; c) die Stärkung von Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich Terroristen, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen und/oder verwenden, ausgehenden Bedrohung; d) die Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit solchen Materialien; e) die Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller und praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens.

3 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das UNODC und das UNOCT.

3 Das UNODC und das UNOCT nehmen diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Maßnahme beträgt 4000000,82 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierfür schließt sie Beitragsvereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT. In diesen Beitragsvereinbarungen wird festgehalten, dass das UNODC und das UNOCT zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarungen geschlossen werden.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßig von dem UNODC und dem UNOCT ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese regelmäßigen Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

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