Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1209 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3937) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifische Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen: a) der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9; b) der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411; c) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DP4114 × MON 87411; d) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411; e) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114; f) der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON 87411; g) der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × MON 87411; h) der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × DP4114; i) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DP4114.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; b) Futtermittel, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis des genetisch veränderten Maises und seiner Unterkombinationen gemäß Artikel 1 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 7 Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.
Article 8 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 9 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.
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