Beschluss (EU) 2023/1229 der Kommission vom 7. Juni 2022 über die staatlichen Beihilfen SA.58101 (2020/C ex 2020/N) und SA.62043 (2021/C ex 2021/N), die Portugal zur Rettung und Umstrukturierung der SATA-Gruppe gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3816) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Umstrukturierungsbeihilfe, die Portugal zugunsten von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und allen von ihm kontrollierten Tochtergesellschaften in Form von Eigenkapitalmaßnahmen in Höhe von 318,25 Mio. EUR und einer Garantie in Höhe von 135 Mio. EUR für Darlehen durchzuführen beabsichtigt, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter den in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
1 Portugal trägt dafür Sorge, dass SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seine Tochtergesellschaften die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen, wie in diesem Beschluss beschrieben, innerhalb der einschlägigen Fristen vollständig umsetzen.
2 Portugal trägt dafür Sorge, dass SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seine Tochtergesellschaften die folgenden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, wie in diesem Beschluss beschrieben, innerhalb der einschlägigen Fristen und spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2025 vollständig umsetzen: a) vollständige Veräußerung von mindestens 51 % des Stammkapitals von SATA Internacional — Azores Airlines, S.A., b) vollständige Veräußerung der Wirtschaftseinheit, die derzeit Bodenabfertigungsdienste für die Flughäfen und Flugplätze in der Region der Azoren unter der alleinigen Kontrolle von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. erbringt, c) Einhaltung einer Obergrenze für die von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. kontrollierte Flugzeugflotte von höchstens 14 Flugzeugen bzw. nach der Veräußerung der Anteile an SATA Internacional — Azores Airlines, S.A., nach Buchstabe a sechs Flugzeugen; d) Verzicht auf den Erwerb von Unternehmensanteilen, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seiner Tochtergesellschaften unerlässlich (in diesem Fall unterliegt der Erwerb der vorherigen Genehmigung durch die Kommission) und e) Verzicht auf die Werbung mit staatlichen Beihilfen bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seinen Tochtergesellschaften, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
3 Portugal legt der Kommission ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2025 regelmäßig alle sechs Monate einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Termine für die tatsächliche Auszahlung der von Portugal zugesagten Mittel und des Eigenbeitrags des Begünstigten, die Entwicklungen im Hinblick auf das Streckennetz, die Marktstellung, die Flugzeuge und die Kapazität der Flotte von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A., etwaige Abweichungen von den finanziellen oder betrieblichen Zielvorgaben des Umstrukturierungsplans in Bezug auf die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Einnahmen, Kostenbeschränkungen bzw. Kostensenkungen und Erlöse sowie gegebenenfalls die von der Portugal oder dem Begünstigten geplanten oder ergriffenen Abhilfemaßnahmen angegeben.
Article 3
Das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die staatliche Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen in Höhe von 169 Mio. EUR zur Rettung von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. wird mit der Begründung eingestellt, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, da Portugal die Anmeldung dieser staatlichen Beihilfe zurückgezogen hat, ohne die Beihilfe in Kraft zu setzen.
Article 4
1 Die drei von Portugal ab 2017 gezeichneten Kapitalerhöhungen für SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. in Höhe von insgesamt 72,6 Mio. EUR stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
2 Diese staatlichen Beihilfen wurden von Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig in Kraft gesetzt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
3 Da Portugal die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen zuzüglich Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die drei Kapitalerhöhungen dem Begünstigten jeweils zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet wurden, bereits vom Begünstigten zurückgefordert hat, hat die Kommission keinen Grund, die Rückforderung der Beihilfen zu verlangen.
Article 5
Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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