Beschluss (EU) 2023/1313 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
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Article 1
Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltenen Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.
Article 2
Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
a) In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 1 zu diesem Beschluss aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. b) In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt. c) In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 3 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. d) In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.
Article 2
a) Der Gemischte Ausschuss beschließt über die Aufnahme von bis zu 6 weiteren Namen aus Japan in Anhang 14-B, die bis Ende 2023 im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet Japans gemäß den japanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind. b) Im Jahr 2025 beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme einer angemessenen Zahl weiterer Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden sollen, zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in einer Weise, die dem Stand der Umsetzung der Maßnahmen bezüglich der geografischen Angaben im jeweiligen Hoheitsgebiet Rechnung trägt, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind.
Article 3
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Artikel 1 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.
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