Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
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Article 1
1 Im Interesse der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU im Rahmen einer operativen Maßnahme die Durchführung und die universelle Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“).
2 Die in Absatz 1 genannte Maßnahme hat folgende Ziele: a) die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen zu verifizieren; b) den erneuten Einsatz chemischer Waffen zu verhindern und die davon ausgehende Gefahr zu verringern; c) auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen wirksam und glaubwürdig zu reagieren; d) durch Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen und ihrem tatsächlichen oder angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ Vorsorge zu gewährleisten; e) die friedliche Nutzung der Chemie im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind, zu fördern; f) auf die universelle Einhaltung des CWÜ hinzuarbeiten und g) dafür zu sorgen, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) weiterhin in der Lage ist, sich den Herausforderungen zu stellen und die Chancen zu nutzen, die sich durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.
3 Die in Absatz 1 genannte Maßnahme wird im Anhang dieses Beschlusses ausführlich beschrieben.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das Technische Sekretariat der OVCW.
3 Die OVCW nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft dafür mit der OVCW die erforderlichen Vereinbarungen.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 5350000 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der OVCW. In der Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
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