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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/1461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Nordmazedonien

CELEX
32023D1461
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-12
In force since
2023-07-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt Nordmazedonien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 100000000 EUR zur Verfügung, um Nordmazedonien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einem weitreichenden Reformprogramm zu unterstützen. Der volle Betrag der Finanzhilfe wird in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Nordmazedoniens geleistet.

2 Um das Darlehen zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und die entsprechenden Beträge zu den dafür geltenden Konditionen als Darlehen an Nordmazedonien weiterzureichen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Nordmazedonien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen festgelegt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

5 Sollte der Finanzierungsbedarf Nordmazedoniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Article 2

1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass sich Nordmazedonien an wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und an das Rechtsstaatsprinzip hält und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2 Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

3 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt.

Article 3

1 Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den Behörden Nordmazedoniens klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen sind in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen, die einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Nordmazedonien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Nordmazedonien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte Nordmazedoniens bei der Verwirklichung dieser Ziele.

3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und Nordmazedonien zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Nordmazedoniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke der Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Article 4

1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei gleich großen Tranchen zur Verfügung gestellt.

2 Für die Makrofinanzhilfe der Union werden gegebenenfalls Dotierungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen.

3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Vorbedingung; b) eine kontinuierliche zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird; c) die zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

4 Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

5 Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

6 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Nordmazedoniens ausgezahlt. Vorbehaltlich der vereinbarten Bedigungen, die in der Grundsatzvereinbarung festgelegt sind, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium Nordmazedoniens als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 5

1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation mit sich bringen und die Union auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

2 Wenn die Umstände es gestatten und Nordmazedonien darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Nordmazedonien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

4 Nordmazedonien trägt alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen.

5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Article 6

1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.

2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

3 Die mit den Behörden Nordmazedoniens zu schließende Darlehensvereinbarung enthält sämtliche der folgenden Bestimmungen: a) die sicherstellen, dass Nordmazedonien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die im Einklang mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates , der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere gezielte Maßnahmen vorzusehen sind, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken, zu verhindern und zu bekämpfen; c) die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigen, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen; d) die die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich dazu ermächtigen, Kontrollen – einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen; e) die die Kommission und den Rechnungshof ausdrücklich ermächtigen, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; f) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Nordmazedonien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat; g) die sicherstellen, dass alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von Nordmazedonien getragen werden.

4 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Landes sind.

Article 7

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 8

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten Nordmazedoniens sowie den Fortschritt, der bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurde; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Nordmazedoniens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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