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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1602 der Kommission vom 31. Juli 2023 über das Primärhändlernetz und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

CELEX
32023D1602
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-31
In force since
2023-08-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder festgelegt.

2 Dieser Beschluss gilt für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die von der Kommission im Namen der Union und der Euratom durchgeführt werden und bei denen die Kommission private finanzielle Gegenparteien bestimmt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt; 2. „Mittelaufnahmeprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmetätigkeiten auf den Finanzmärkten umfassen; 3. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 4. „Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird; 5. „Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU; 6. „Interdealer-Plattform“ einen ein in der Europäischen Union eingerichteten elektronischen Handelsplatz für den Handel zwischen Händlern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU, an dem Primärhändler als Market-Maker für den Sekundärmarkthandel teilnehmen; 7. „Notierung“ verbindliche Geld- und Briefkurse oder -preise, die auf Interdealer-Plattformen gestellt werden und zum automatischen Abschluss eines Geschäfts führen, wenn entsprechende Geld- oder Briefkurse oder --preise von einem anderen Teilnehmer gestellt wurden (zentrales Limit-Order-Buch); 8. „Mitglieder des Primärhändlernetzes“ alle Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllen und in dem in Artikel 15 genannten Verzeichnis aufgeführt sind; 9. „europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank oder die Nordische Investitionsbank.

Article 3 Einrichtung des Primärhändlernetzes

Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Kommission teilnehmen dürfen: a) der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen; b) der Förderung der Liquidität von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten; c) der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission; d) der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen.

Article 4 Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage: a) Sie sind juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums; b) sie werden von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt und sind zur Ausübung der Tätigkeit eines der folgenden Unternehmen zugelassen: i) als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; oder ii) als Wertpapierfirma, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zur Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung befugt ist; und c) sie sind Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist unter einem europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetz eine der folgenden Einrichtungen zu verstehen: i) ein Netz, eine Gruppe oder ein organisiertes System von Finanzinstituten, das/die von einem staatlichen oder supranationalen Emittenten als Marktgegenpartei im Rahmen des Managements öffentlicher Schulden benannt wird und dessen/deren Mitgliedschaft in der Regel mit der Teilnahme an der Emission öffentlicher Schuldverschreibungen im Wege von Auktionen einhergeht; ii) ein Primärhandelsmechanismus, das dem/der unter Ziffer i genannten Netz, Gruppe oder organisierten System im Wesentlichen gleichgestellt ist.

Article 5 Verpflichtungen

1 Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem: a) Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil 1 des Anhangs I versteigerten Volumens; b) Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. c) Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“); d) Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben; e) Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere i) müssen Primärhändler die Wohlverhaltensregeln und die höchsten Standards der Marktpraxis einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich festverzinsliche auf EUR lautende Wertpapiere gelten; ii) wenden die Primärhändler und ihre Muttergesellschaften im Einklang mit den auf nationaler und Unionsebene geltenden Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an. iii) unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung; iv) unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich, wenn der Primärhändler oder seine Muttergesellschaft strafrechtlich verurteilt wurde, einschließlich wegen Steuerhinterziehung, oder gegen sie Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen verhängt wurden oder sie von einem Industrieverband in einem Mitgliedstaat suspendiert oder ausgeschlossen wurden; v) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest oder verhängt sie Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so teilen die Primärhändler dies der Kommission unverzüglich mit und berichten über ihre Abhilfemaßnahmen; vi) stellt der Primärhändler sicher, dass keine Transaktionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom getätigt werden, an denen eine Gegenpartei beteiligt ist, die in einem Land eingetragen oder niedergelassen ist, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 angeführt ist, oder das die auf Unions- oder internationaler Ebene vereinbarten Steuerstandards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhält oder gegen Sanktionsregelungen, insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV, verstößt; f) Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird die Qualität der Berichterstattung regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtransaktionen im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten.

Article 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Die AGB gelten für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die die Kommission im Rahmen der unter diesen Beschluss fallenden Mittelaufnahmeprogramme durchführt.

2 Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB a) die Einzelheiten der Pflichten für die Dauer der Teilnahme am Primärhändlernetz und die Einzelheiten der Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe festgelegt, b) der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt, c) die Berichtspflichten im Detail festgelegt, d) die Kontrollvorschriften festgelegt, e) die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und f) die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt, g) die detaillierten Vorschriften für die Notierungsregelungen festgelegt, einschließlich des Beobachtungszeitraums und der Anforderungen sowie des Verfahrens für die Anerkennung der Interdealer-Plattform.

3 Fristen werden wie folgt berechnet: a) Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend; b) bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/); c) eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird; d) fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats; e) endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert.

Article 7 Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes

Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt: a) mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben, b) an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben, c) regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten, diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 13 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind, d) unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen: i) Privatplatzierungen; ii) Pensionsgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ; iii) Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission ; e) jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen; dieser Austritt wird am ersten Arbeitstag des ersten Monats nach dem Tag der Kündigung wirksam.

Article 8 Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern für syndizierte Transaktionen

Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: a) Sie haben bei den letzten Auktionen (rollierend) im gewichteten Durchschnitt einen Mindestanteil des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft, b) sie haben auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten nachgewiesen, dass sie (rollierend) auf den Sekundärmärkten für Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Mindestmarktanteil unter den Primärhändlern halten, c) sie haben während des Beobachtungszeitraums die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllt, d) sie haben im Rahmen der AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Syndikatsführer, die für syndizierte Transaktionen mandatiert sind, und dem Gebührenverzeichnis zugestimmt. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Mindestanteile, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mindestanforderungen sowie andere detaillierte Vorschriften für die Mandatierung von Syndikatsführern beruhen auf bewährten Marktpraktiken, insbesondere bei vergleichbaren Emittenten, und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen und Pflichten für die Mitglieder des Primärhändlernetzes wider. Beinhaltet das Kriterium relative Anteile, so sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Primärhändler festzulegen.

Article 9 Zulassungskriterien für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen

Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: a) sie haben im Rahmen der AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mitglieder der Führungsgruppe, die für syndizierte Transaktionen mandatiert sind, und dem Gebührenverzeichnis zugestimmt, b) sie haben während des Beobachtungszeitraums die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllt, und c) sie wurden während des Beobachtungszeitraums nicht als Syndikatsführer mandatiert. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mindestanforderungen und der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Beobachtungszeitraum sowie andere detaillierte Vorschriften für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe beruhen auf bewährten Marktpraktiken, insbesondere bei vergleichbaren Emittenten, und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen und Pflichten für die Mitglieder des Primärhändlernetzes wider.

Article 10 Gebührenverzeichnis

Das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Buchstabe a genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das Gebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt.

Article 11 Notierungsregelungen

Die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich auf die Handelszeit, die Anzahl der Notierungen und die Spreads, die während des Beobachtungszeitraums für bestimmte Schuldverschreibungen der Union auf einer anerkannten Interdealer-Plattform notiert werden.

Article 12 Zusätzliche Verpflichtungen der für syndizierte Transaktionen mandatierten Syndikatsführer

Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Kriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer ausgewählt werden: a) nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen; b) der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten; c) der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen; d) die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln.

Article 13 Auswahl des Syndikats

1 Syndikate werden gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ausgewählt.

2 Die Kommission übermittelt die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an eine Untergruppe infrage kommender Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die Kriterien der Artikel 8 und 12 erfüllen, und ersucht um ein Angebot für die Teilnahme als Syndikatsführer.

3 Die Auswahl der Untergruppe infrage kommender Primärhändler, an die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von der Kommission gerichtet werden, sollte auf objektiven qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Diese Kriterien umfassen auch eine Bewertung der Durchführung der in Artikel 12 aufgeführten Tätigkeiten. Die Kommission wendet ein Rotationsverfahren an, um sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Mitglieder des Primärhändlernetzes regelmäßig aufgefordert werden, auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu antworten.

4 Die Vorschläge der in Absatz 2 genannten infrage kommenden Mitglieder werden auf der Grundlage zusätzlicher objektiver qualitativer und quantitativer Kriterien und im Hinblick auf die Bildung eines Syndikats bewertet, dessen Zusammensetzung die bestmögliche Kombination von Managern für die optimale Abwicklung eines bestimmten Geschäfts darstellt.

5 Die Kriterien für die Übermittlung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung der eingegangenen Vorschläge werden der Untergruppe der Mitglieder des Primärhändlernetzes zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt.

6 Die Kommission kann Primärhändler aufgrund der Marktgegebenheiten und im Hinblick auf die Gewährleistung der optimalen Durchführung einer bestimmten Transaktion auffordern, neben ihrem Mandat als Syndikatsführer oder -mitführer auch ihr Interesse an einer Mandatierung als Mitglied der Führungsgruppe einer syndizierten Transaktion zu bekunden. Die Kommission kann entweder alle Primärhändler, die gemäß Artikel 8 infrage kommen, oder eine Untergruppe von ihnen in alphabetischer Reihenfolge unter Anwendung eines Rotationsverfahrens auffordern. Eine solche Aufforderung wird für mindestens eine syndizierte Transaktion innerhalb des Zeitraums in Betracht gezogen, der von einem gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 aufgestellten Finanzierungsplan abgedeckt wird.

7 Die Kommission mandatiert alle Primärhändler, die der in Absatz 6 genannten Aufforderung nachgekommen sind, als Mitglied der Führungsgruppe.

Article 14 Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler

1 Interessierte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind.

2 Anträge auf Aufnahme in das Primärhändlernetz müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Artikel 4 und 5 enthalten. Welche Nachweise und Belege beizufügen sind, ist dem Antragsformular und seinen Anlagen zu entnehmen.

3 Im Falle eines unvollständigen Antragsformulars, unvollständiger Angaben oder unzureichender Angaben kann der Antragsteller von der Kommission aufgefordert werden, die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht innerhalb einer angegebenen Frist vorgelegt, führt dies zur Ablehnung des Antrags.

4 Die Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Angaben oder Unterlagen während des Antragsverfahrens führt zur Nichtaufnahme in das Primärhändlernetz beziehungsweise zum Ausschluss aus dem Primärhändlernetz nach Artikel 17.

5 Im Antragsformular erklärt jeder Primärhändler seine Zustimmung zu den AGB, erkennt damit deren Rechtsverbindlichkeit an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

6 Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Primärhändlers, der aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und der einschlägigen Unternehmensunterlagen befugt ist, für den Primärhändler eine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Zweck einzugehen, den in den AGB festgelegten Pflichten und Tätigkeiten nachzukommen, unterzeichnet das Antragsformular und die AGB, die er zusätzlich auf jeder Seite paraphiert. Zu diesem Zweck ist bei der Einreichung des Antragsformulars ein Auszug aus dem einschlägigen Handelsregister vorzulegen.

7 Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen im Zusammenhang mit diesem Beschluss und den AGB werden an die von den Primärhändlern in ihrem Antragsformular gewählte Mitteilungsadresse übermittelt und an die darin als „Koordinator“ bezeichnete Person gerichtet.

Article 15 Aufnahme in das Primärhändlernetz

1 Die Entscheidung über die Aufnahme eines Antragstellers in das Verzeichnis des Primärhändlernetzes wird spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des entsprechenden Antrags gefasst. Wird ein Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorzulegen, so wird die Frist für eine Entscheidung über diesen Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen ausgesetzt. Teilt der Antragsteller der Kommission mit, dass er den Antrag für vollständig hält, so wird die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gefasst. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

2 Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen.

3 Das aktualisierte Verzeichnis der Mitglieder des Primärhändlernetzes wird einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4 Zur Durchführung der jährlichen Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen.

Article 16 Überwachung

Die Kommission kann selbst oder durch einen hierfür benannten Dritten prüfen, ob die Mitglieder des Primärhändlernetzes die Bestimmungen dieses Beschlusses einhalten. Die Mitglieder des Primärhändlernetzes kooperieren bei diesen Überprüfungen und erleichtern deren Durchführung insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten sowie des Zugangs dazu. Jedes Mitglied des Primärhändlernetzes a) übermittelt der Kommission nach den AGB das Risikolimit, das für die Handelstätigkeit mit Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt wurde, b) teilt der Kommission jede Herabstufung durch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in der Union anerkannte Ratingagenturen mit, c) unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede sich nachträglich ergebende Nichteinhaltung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. Durch die Annahme der AGB erteilt der Primärhändler seine Zustimmung zu möglichen Prüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Daten, die der Kommission im Rahmen ihrer Berichtspflichten übermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Daten, die zur Bewertung der Leistung auf dem Sekundärmarkt verwendet werden sollen.

Article 17 Aussetzung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Primärhändlernetz

1 Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden: a) Einleitung eines in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler, b) Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann, c) es liegt eine Grundlage für den Ausschluss des Primärhändlers gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vor. Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens drei Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen, sofern es sich nicht um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall handelt, insbesondere im Zusammenhang mit einem Reputationsrisiko. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam. Primärhändler, deren Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, werden für den Zeitraum der Aussetzung nicht als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe mandatiert. Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt zusammen mit dem Antrag ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Sofern ausreichende Nachweise vorgelegt wurden, werden diese innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags geprüft und wird binnen ebendieser Frist eine Entscheidung getroffen.

2 Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen: a) der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen; b) der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen, c) Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a und c.

3 Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren: a) Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen; b) die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.

4 Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden: a) Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben b, d, e und f; b) Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde; c) Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

5 In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren: a) Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der die Gründe für die Nichteinhaltung dargelegt werden und in der er zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erläuterung der von ihm erwogenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und/oder Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten aufgefordert wird und in der ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wird, die mindestens sieben Tage ab dem Eingang der Mitteilung beim Primärhändler betragen muss. b) Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen und der gegebenenfalls mitgeteilten Abhilfemaßnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen. c) Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen. d) Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.

6 Die Aussetzung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 5 und die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden.

7 Die Aussetzung führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 16.

Article 18

Der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 19

Artikel 8 Buchstaben a und b des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 gilt weiterhin für syndizierte Transaktionen, die vor dem 1. November 2023 beginnen. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 11 gelten für syndizierte Transaktionen, die ab dem 1. November 2023 beginnen. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 13 Absätze 6 und 7 gelten für syndizierte Transaktionen, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen.

Article 20

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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