Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (Neufassung)

CELEX
32023D1681
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-17
In force since
2023-08-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dem vorliegenden Beschluss werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Verfahren für die Übermittlung der Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 gemeldet werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).

Article 3 Einreichungstermine

1 Die NCAs übermitteln der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, wie folgt: a) in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten; b) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die in der veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/404) aufgeführt sind, übermitteln die NCAs der EZB diese Daten bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen; c) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen.

2 Die NCAs melden der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten wie folgt: a) in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten; b) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit sie die höchste Konsolidierungsebene in der Union darstellen, und in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, wenn sie nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des EBA-Beschlusses vom 5. Juni 2020 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks (EBA/DC/2020/337) , übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis 12.00 Uhr MEZ am 10. Arbeitstag nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 für jede Datenposition genannten jeweiligen Einreichungstermin; c) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, melden die NCAs der EZB alle Daten bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach dem jeweiligen in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungstermin.

Article 4 Datenqualität

1 Die NCAs a) überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß dem vorliegenden Beschluss zur Verfügung gestellt werden; b) wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden; c) nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.

2 Die NCAs führen ihre Qualitätsbewertung der ihnen übermittelten Daten wie folgt durch: a) in Bezug auf die folgenden Unternehmen, bis zum 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen: i) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten; ii) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind; iii) beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht; iv) sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die in der von der EBA veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses EBA/DC/404 aufgeführt sind; b) in Bezug auf die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen, bis zum 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen.

3 Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 werden die Informationen mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt: a) Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung; b) die Informationen haben vollständig zu sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.

Article 5 Qualitätsbezogene Informationen

1 Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.

2 Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit: a) die Gründe für alle Neueinreichungen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen; b) die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen. Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.

Article 6 Übermittlungsformat

1 Die NCAs übermitteln die im vorliegenden Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der anwendbaren Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.

2 Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs nach Erhalt der im vorliegenden Beschluss vorgegebenen Informationen erste Prüfungen der Daten durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.

3 Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.

Article 7 Aufhebung

1 Der Beschluss EZB/2014/29 wird aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 8 Wirksamwerden

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Article 9 Adressaten

Der vorliegende Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions