Beschluss (EU) 2023/1683 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.26494 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten des Betreibers des Flughafens La Rochelle und bestimmter diesen Flughafen bedienender Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5145) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die rückzahlbaren Vorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer La Rochelle ihrer Flughafensparte zwischen 2001 bis 2012 gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
2 Die Unterfakturierung von Dienstleistungen, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer La Rochelle für ihre Flughafensparte zwischen 2001 bis 2005 erbrachte, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatliche Beihilfe wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
3 Die finanziellen Zuwendungen, die das Department Charente-Maritime, der Gemeindeverband La Rochelle und die Region Poitou-Charentes dem Flughafen La Rochelle für Werbemaßnahmen des Flughafens La Rochelle gewährt haben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatliche Beihilfe wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
4 Die Investitionszuschüsse, die durch den Generalrat von Charente-Maritime, den Regionalrat von Poitou-Charentes, den Gemeindeverband La Rochelle und im Rahmen des EFRE zwischen 2001 bis 2005 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
5 Die Vergütung für Dienstleistungen, die dem Flughafen Rochefort/Saint-Agnant von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle erbracht wurden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
6 Die mutmaßliche Unterfakturierung von Dienstleistungen, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer La Rochelle für ihre Flughafensparte zwischen 2006 bis 2012 erbrachte, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
7 Die Zuschüsse, die aus dem FIATA für hoheitliche Aufgaben des Flughafens La Rochelle gewährt wurden, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
8 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
1 Die Verträge über Flughafendienstleistungen, die die Industrie- und Handelskammer La Rochelle und Ryanair am 1. Februar 2007 bzw. 13. Januar 2010 geschlossen haben, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
2 Der Vertrag über Flughafendienstleistungen, den die Industrie- und Handelskammer La Rochelle und Aer Arann für die Verbindung nach Cork (Irland) geschlossen haben, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
3 Der Vertrag über Flughafendienstleistungen, den die Industrie- und Handelskammer La Rochelle und Flybe am 18. März 2009 für die Verbindung nach Glasgow (Schottland) geschlossen haben, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
4 Die auf die Fluggesellschaft Buzz bezogenen Aufwendungen für Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen, die in dem CRC-Bericht erwähnt werden, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
5 Die mutmaßlichen, von easyJet erworbenen Marketingdienstleistungen, die in dem CRC-Bericht erwähnt werden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 3
1 Die folgenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen beinhalten, wurden von Frankreich zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services gemeinsam unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) der am 10. Dezember 2003 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen und der am 1. Dezember 2003 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Ryanair geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen, b) der am 1. Januar 2004 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Ryanair geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen, c) die am 1. Mai 2006 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Ryanair geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen und die am 1. April 2006 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen, d) die Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 2007 zu dem am 1. April 2006 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen, e) der am 21. September 2007 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen, f) die am 17. September 2009 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen, g) die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 2010 zu dem am 13. Januar 2010 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und zu dem am 25. Februar 2010 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen, h) die Zusatzvereinbarung vom 23. Juni 2010 zu dem am 25. Februar 2010 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen, i) die Zusatzvereinbarung vom 28. Januar 2011 zu dem am 13. Januar 2010 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und die Zusatzvereinbarung vom 11. Februar 2011 zu dem am 25. Februar 2010 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen, j) die Zusatzvereinbarung vom 11. Februar 2011 zu dem am 25. Februar 2010 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen,
2 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Jet2 im Rahmen des am 4. Juli 2008 von der Industrie- und Handelskammer La Rochelle mit Jet2 geschlossenen Vertrags über Flughafen- und Marketingdienstleistungen rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 4
1 Frankreich fordert die in Artikel 3 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Ryanair und Airport Marketing Services haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Beihilfen.
2 Auf die zurückzuzahlenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 5
1 Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 4 zurückzufordern sind, b) Berechnung der Rückforderungszinsen, c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.
2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner gemäß diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich Auskünfte über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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