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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1802 der Kommission vom 20. September 2023 zur Festlegung der technischen Bestimmungen für die Datenspeicherung

CELEX
32023D1802
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-20
In force since
2023-10-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden die technischen Bestimmungen für die Umsetzung der Frist für die Speicherung und Löschung von Antragsdatensätzen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.

Article 2 Mechanismen und Verfahren für die Datenspeicherung

1 Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 überprüft das ETIAS-Zentralsystem täglich automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Datenspeicherung erfüllt sind.

2 Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Systeme mittels der in Artikel 11 Absatz 8 jener Verordnung genannten eindeutigen Kennnummer, ob die Daten, die zu der Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung geführt haben, in dem betreffenden System noch gespeichert sind.

3 Stellt das ETIAS-Zentralsystem fest, dass die Bedingungen für die Speicherung nicht mehr gegeben sind, so löscht es automatisch den entsprechenden Antragsdatensatz, und zwar a) sofort, wenn die 5-Jahres-Speicherfrist, gerechnet ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung, abgelaufen ist; b) wenn die 5-Jahres-Speicherfrist nach Buchstabe a nicht abgelaufen ist, binnen drei Tagen nach der automatischen Überprüfung gemäß Absatz 1, wenn diese ergeben hat, dass die in einem Datensatz, einem Dossier oder einer Ausschreibung in einem der in Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b genannten Systeme gespeicherten Daten, die zu der Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung geführt haben, gelöscht wurden.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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