Beschluss (EU) 2023/2061 des Europäischen Rates vom 22. September 2023 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
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Article 1
Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 EUV sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament darf 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten. Die Zuweisung der Sitze an die Mitgliedstaaten erfolgt degressiv proportional mit einer Mindestschwelle von sechs Sitzen und einer Höchstschwelle von 96 Sitzen pro Mitgliedstaat, wobei die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich widerzuspiegeln ist. Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt definiert: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats variiert vor Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl im Verhältnis zu seiner jeweiligen Bevölkerung derart, dass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürgerinnen und Bürger vertritt als jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen im Europäischen Parlament ist. Die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament muss demografische Entwicklungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 2
Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist.
Article 3
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2024-2029 wird folgendermaßen festgelegt: Belgien22Bulgarien17Tschechien21Dänemark15Deutschland96Estland7Irland14Griechenland21Spanien61Frankreich81Kroatien12Italien76Zypern6Lettland9Litauen11Luxemburg6Ungarn21Malta6Niederlande31Österreich20Polen53Portugal21Rumänien33Slowenien9Slowakei15Finnland15Schweden21
Article 4
Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn der Wahlperiode 2029-2034 und nach Möglichkeit bis Ende 2027 legt das Europäische Parlament dem Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV einen Vorschlag für eine aktualisierte Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament vor.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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