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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/2064 des Rates vom 25. September 2023 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten

CELEX
32023D2064
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-25
In force since
2023-09-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission durch eine operative Maßnahme.

2 Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT; b) Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen, und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile ihrer Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen; c) Steigerung des Bekanntheitsgrads des CTBT sowie Förderung der Universalisierung und des Inkrafttretens des CTBT.

3 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 1 erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission.

3 Die CTBTO-Vorbereitungskommission nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vorkehrungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Maßnahme beträgt 6285929 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der CTBTO-Vorbereitungskommission über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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