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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2103 der Kommission vom 3. März 2023 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)) — Von Italien eingeführte Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1287)

CELEX
32023D2103
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-03
In force since
2023-03-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Italien fordert von den Begünstigten die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurück, die auf der Grundlage der in Artikel 1 des Beschlusses 2013/284/EU genannten Maßnahme, d. h. der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer (ICI), die nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wurde, die in der Immobilie ausschließlich die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten ausübten, gewährt wurden.

Article 2

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates oder nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten.

Article 3

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 oder nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 4

1 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

2 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 5

1 Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates die Identität der Begünstigten von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden.

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