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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2160 der Kommission vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713)

CELEX
32023D2160
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-27
In force since
2023-03-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Maßnahme, die aus dem am 26. Oktober 2019 von Italien zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in Sonderverwaltung, gewährten Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR besteht, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

2 Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

3 Die in Absatz 1 genannte Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die in Absatz 2 genannten Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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