Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates vom 28. September 2023 über den im Namen der Europäischen Union in mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder anschließend eingesetzten Arbeitsgruppen in Bezug auf die Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder anschließend eingerichteten Arbeitsgruppen zu vertreten ist, ist in der dem Abschnitt I des diesem Beschluss beigefügten Dokuments festgelegt.
2 Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf Anpassungen der Geschäftsordnung, die in Abschnitt I des diesem Beschluss beigefügten Dokuments festgelegt ist, bezüglich nicht wesentlicher Bestimmungen für eine spezifische Arbeitsgruppe zu vertreten ist, ist — wenn der Zweck und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppe solche Anpassungen erfordern — gemäß Abschnitt II des diesem Beschluss beigefügten Dokuments genauer festzulegen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Vorsitz
Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander die Namen, Positionen und Kontaktdaten ihrer jeweils benannten Ko-Vorsitzenden der Arbeitsgruppen mit. Ein Ko-Vorsitzender gilt als befugt, die Union bzw. das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag zu vertreten, an dem der anderen Vertragspartei ein neuer Ko-Vorsitzender bekannt gegeben wird. Ein Ko-Vorsitzender kann für eine bestimmte Sitzung oder einen Teil davon durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der Ko-Vorsitzende oder sein benannter Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat der Arbeitsgruppe so früh wie möglich über diese Benennung. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für die benannten Stellvertreter.
Article 2 Sekretariat
Das Sekretariat der Arbeitsgruppe setzt sich aus einem Bediensteten der Union und einem Bediensteten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben unter Überwachung des einschlägigen Ausschusses wahr. Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten des Bediensteten mit, der die Union bzw. das Vereinigte Königreich als Sekretariatsmitglied in der Arbeitsgruppe vertritt. Dieser Bedienstete vertritt die Union oder das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag als Sekretariatsmitglied, an dem entweder die Union oder das Vereinigte Königreich ein neues Mitglied bekannt geben.
Article 3 Sitzungen
Jede Sitzung der Arbeitsgruppe wird vom Sekretariat an einem Tag und zu einer Uhrzeit anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden vereinbart werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so berücksichtigt die Arbeitsgruppe diesen Antrag in gebührender Weise und beantwortet ihn innerhalb von 30 Tagen. Die Arbeitsgruppe tritt abwechselnd in Brüssel und in London zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Abweichend von Absatz 2 können die Ko-Vorsitzenden beschließen, dass eine Sitzung der Arbeitsgruppe per Video- oder Telekonferenz oder als Hybridsitzung abgehalten wird.
Article 4 Teilnahme an Sitzungen
Innerhalb einer angemessenen Frist vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung ihrer entsprechenden Delegationen mit und geben dabei Namen und Funktion jedes Delegationsmitglieds an. Gegebenenfalls können die Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen externe Sachverständige (d. h. keine Regierungsbediensteten) zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Article 5 Unterlagen
Die schriftlichen Unterlagen, auf die sich die Beratungen der Arbeitsgruppe stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und das Vereinigte Königreich weitergeleitet.
Article 6 Schriftverkehr
Die Union und das Vereinigte Königreich übermitteln dem Sekretariat ihren an die Arbeitsgruppe gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden. Das Sekretariat stellt sicher, dass der gesamte an die Arbeitsgruppe gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet wird. Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.
Article 7 Tagesordnung
Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung umfasst Themen, deren Erörterung von der Union oder dem Vereinigten Königreich beantragt wurde. Jeder Antrag wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt. Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens drei Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung. Die Tagesordnung wird von der Arbeitsgruppe zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs kann ein anderer als die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Ko-Vorsitzenden können die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Article 8 Protokoll
Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Bedienstete der Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. Dieses kann innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Protokollentwurfs eine Stellungnahme vorlegen. Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe der der Arbeitsgruppe vorgelegten Unterlagen, aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde und der angenommenen operativen Schlussfolgerungen zu einzelnen Punkten. Als Anhang muss das Protokoll eine Teilnehmerliste enthalten, in der für jede der Delegationen die Namen und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben, festgehalten werden. Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Tag von den Ko-Vorsitzenden angenommen. Im Anschluss an die Genehmigung unterzeichnen die Mitglieder des Sekretariats Ausfertigungen des Protokolls und übermitteln sie der Union und dem Vereinigten Königreich sowie dem die Aufsicht innehabenden Ausschuss. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
Article 9 Vertraulichkeit
Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe vertraulich. Übermittelt die Union oder das Vereinigte Königreich der Arbeitsgruppe Informationen, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich. Die Ko-Vorsitzenden können beschließen, die vorläufigen Tagesordnungen vor der Sitzung der Arbeitsgruppe zu veröffentlichen. Die Ko-Vorsitzenden können auch beschließen, das Sitzungsprotokoll nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der in Absatz 3 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Article 10 Sprachen
Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich die Arbeitsgruppe bei ihren Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.
Article 11 Kosten
Die Union und das Vereinigte Königreich tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen. Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der Arbeitssprache der Arbeitsgruppe werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.
Article 12 Berichterstattung
Die Arbeitsgruppe teilt dem die Aufsicht innehabenden Ausschuss ihren Sitzungskalender und die Tagesordnung rechtzeitig vor den Sitzungen mit und erstattet diesem Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder Sitzung Bericht.
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