Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2376 der Kommission vom 22. September 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien
Text
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Article 1
„(2 Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sind in den Anhängen I bis Va aufgeführt und werden von den in diesen Anhängen genannten Mitgliedstaaten (‚betroffene Mitgliedstaaten‘) umgesetzt.“
„(1 Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme stellen eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in den Anhängen I bis Va genannten Bestände sicher.“
„(1 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 führen die betroffenen Mitgliedstaaten Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Bestände und Gebiete gemäß den Anhängen I bis Va dieses Beschlusses auf der Grundlage des Risikomanagements durch.“
„(3a Darüber hinaus unterliegt jedes Fischereifahrzeug und jedes Hilfsschiff, das in den in Anhang Va aufgeführten Fischereien tätig ist, Kontrollen und Inspektionen entsprechend der gemäß Artikel 5 Absatz 8 zugewiesenen Priorität.“
„(1 Die betroffenen Mitgliedstaaten bewerten mindestens einmal jährlich die Risiken in Bezug auf die in den Anhängen I bis Va aufgeführten Fischereien gemäß der harmonisierten Methodik, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) festgelegt wurde, und stützen sich dabei auf mögliche Gefährdungen durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei der Risikobewertungsmethodik werden die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind, und gegebenenfalls die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in internationalen oder Drittlandgewässern im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen oder bilateraler Abkommen berücksichtigt.“
„(3 Im Rahmen eines von der EFCA erstellten gemeinsamen Einsatzplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „gemeinsamer Einsatzplan“) übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner Risikobewertung. Die ermittelte Art möglicher Verstöße (Gefährdungen) gegen die geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird dargelegt, um die Programmierung der in Artikel 6 genannten Risikomanagementstrategie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA unverzüglich jede Änderung des geschätzten Risikogrades mit.
„(6 Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten zählt, oder ein Fischereifahrzeug eines Drittlands in den betroffenen Gebieten, so wird der Risikograd gemäß Absatz 5 von den betroffenen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA bestimmt, es sei denn, die Behörden des Flaggenstaats machen im Rahmen des Artikels 8 dieses Beschlusses Angaben über den Grad dieses Risikos.“
„(8 Für die Zwecke des Anhangs Va führen die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Risikobewertung auf der Ebene der einzelnen Schiffe durch, wobei sie alle verfügbaren und relevanten Informationen verwenden, darunter mindestens folgende Informationen: Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff in der Vergangenheit; Fehlen obligatorischer Fangregistrierungsdokumente; Ergebnisse der Gegenkontrollen der Fangregistrierungsdaten, einschließlich Fischereilogbüchern, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Übernahmeerklärungen, Verkaufsbelegen, Fangbescheinigungen sowie VMS- und AIS-Daten.“
„(1 Unbeschadet der in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte für Inspektionen von Fischereifahrzeugen jeweils in Nummer 4 der Anhänge I bis Va dieses Beschlusses festgelegt.“
„(4 Die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten der Unionsfischereien in Drittlandgewässern und -häfen unterliegen dem mit den betreffenden Drittländern vereinbarten Rahmen.“
„(1 Zur Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsame Überwachungs-, Inspektions- und Kontrolltätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in internationalen Gewässern oder Gewässern von Drittländern durch. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen solche Tätigkeiten gegebenenfalls im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/473. Diese Tätigkeiten können auch gemeinsame Einsätze mit Drittländern umfassen.“
„(3 Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren und gegebenenfalls Beamte und Inspektoren aus Drittländern können an gemeinsamen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten teilnehmen.“
„(1 Zur Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass der elektronische Datenaustausch mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA über Fangtätigkeiten und fischereibezogene Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfolgt. Die Daten umfassen gegebenenfalls die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind, und von Fischereifahrzeugen der Union in internationalen oder Drittlandgewässern im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen oder bilateraler Abkommen. Die Kommission hat Zugang zu den gemäß diesem Unterabsatz ausgetauschten Daten und stellt gegebenenfalls die Daten über die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in Unionsgewässern zur Verfügung.“
„(5 Die EFCA berücksichtigt die Berichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/473.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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