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Seqlense EUR-Lex

Delegierter Beschluss (EU) 2023/2424 der Kommission vom 28. Juli 2023 zur Festlegung des Inhalts und des Formats der Fragen sowie der Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32023D2424
Document type
DEC_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-28
In force since
2023-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden das Format und der Inhalt der Fragen und Antworten, die das Antragsformular für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 enthalten soll, sowie der Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen und Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegt.

Article 2 Inhalt und Format der Fragen sowie der Reihe vorgegebener Fragen und Antworten in Bezug auf Straftaten, die im Antragsformular anzugeben sind

1 Dem Antragsteller werden folgende Fragen gestellt: a) „Sind Sie in den letzten 15 Jahren wegen einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Straftaten verurteilt worden?“ und b) „Sind Sie in den letzten 25 Jahren wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden?“ Zusammen mit der unter Buchstabe a genannten Frage wird dem Antragsteller gleichzeitig eine Liste der im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftaten angezeigt. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Frage für jede Straftat zu beantworten, indem er aus einer vorgegebenen Liste mit den Feldern „Ja“ und „Nein“ eine Antwort auswählt. Zudem erhält der Antragsteller die Möglichkeit, in Bezug auf alle unter Buchstabe a aufgeführten Straftaten auf einmal mit „Nein“ zu antworten. In Bezug auf die unter Buchstabe b genannte Frage wird der Antragsteller aufgefordert, aus einer vorgegebenen Liste mit den Feldern „Ja“ und „Nein“ eine Antwort auszuwählen.

2 Wird eine oder werden beide der in Absatz 1 genannten Fragen bejaht, so wird dem Antragsteller Folgendes angezeigt: a) die folgende Anweisung: „Bitte geben Sie das Land der Verurteilung sowie das Datum jeder Verurteilung an und beantworten Sie die zusätzlichen Fragen.“; b) eine vorgegebene Liste von Ländern; c) ein Feld mit einem festen Format für die Eingabe der Daten (Tag — falls verfügbar/Monat als Wort/Jahr) und d) eine vorgegebene Liste zusätzlicher Fragen. Für die Zwecke von Buchstabe c darf es nicht möglich sein, ein Verurteilungsdatum auszuwählen, das mehr als 15 Jahre (für Straftaten) beziehungsweise 25 Jahre (für terroristische Straftaten) vor dem Datum der Antragstellung liegt. Ferner wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass unter dem Begriff „Verurteilungsdatum“ das Datum des amtlichen Urteils eines Gerichts zu verstehen ist. Für jede Kategorie von Straftaten muss der Antragsteller mehrere Verurteilungen, Länder und Daten eingeben können.

3 Die in Absatz 2 Buchstabe d genannte vorgegebene Liste zusätzlicher Fragen lautet wie folgt: a) „Ist die Verurteilung rechtskräftig?“ und b) „Haben Sie diese Strafe verbüßt?“ Der Antragsteller wird aufgefordert, die unter den Buchstaben a und b genannten Fragen zu beantworten, indem er aus einer vorgegebenen Liste mit den Feldern „Ja“ und „Nein“ eine Antwort auswählt. Für die Zwecke von Buchstabe a wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass unter dem Begriff „rechtskräftig“ Verurteilungen zu verstehen sind, gegen die kein weiterer Rechtsbehelf auf nationaler Ebene eingelegt werden kann.

4 Für die vorgegebene Liste von Ländern gilt die Norm ISO 3166-1 (oder eine neuere Fassung), die Länder umfasst, die nicht mehr existieren, aber in den letzten 25 Jahren existiert haben.

Article 3 Inhalt und Format der Fragen sowie der Reihe vorgegebener Fragen und Antworten in Bezug auf Aufenthalte in einem bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiet, die im Antragsformular anzugeben sind

1 Dem Antragsteller wird Folgendes angezeigt: a) die folgende Frage: „Haben Sie sich in den letzten zehn Jahren in einem oder mehreren der folgenden Gebiete aufgehalten?“; b) eine vorgegebene Liste von Ländern, in denen sich die gemäß den Anhängen I und II festgelegten bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiete befinden, die für jedes Land die Auswahlfelder „Ja“ und „Nein“ enthält; und c) zu jedem Land, für das die Antwort „Ja“ gewählt wurde, eine vorgegebene Liste bestimmter Kriegs- oder Konfliktgebiete innerhalb dieses Landes, die gemäß den Anhängen I und II erstellt wurde und die für jedes Kriegs- oder Konfliktgebiet die Auswahlfelder „Ja“ und „Nein“ enthält. Zudem erhält der Antragsteller die Möglichkeit, in Bezug auf alle im Zusammenhang mit Buchstabe b aufgeführten Länder oder im Zusammenhang mit Buchstabe c aufgeführten bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiete auf einmal mit „Nein“ zu antworten. Antwortet der Antragsteller in Bezug auf alle im Zusammenhang mit Buchstabe b aufgeführten Länder auf einmal mit „Nein“, so füllt das ETIAS-Informationssystem in Bezug auf alle im Zusammenhang mit Buchstabe c aufgeführten Kriegs- oder Konfliktgebiete automatisch ebenfalls das Antwortfeld „Nein“ aus.

2 Wird die in Absatz 1 genannte Frage bejaht, so wird dem Antragsteller Folgendes angezeigt: a) die folgende Anweisung: „Geben Sie bitte für jedes Gebiet, für das Sie die Antwort „Ja“ gewählt haben, den Zeitraum bzw. die Zeiträume und den Hauptgrund bzw. die Hauptgründe jedes Aufenthalts an. Bitte beantworten Sie gegebenenfalls zusätzliche Fragen.“; b) ein Feld mit einem festen Format für die Auswahl des Beginns und des Endes des Zeitraums (Tag — falls verfügbar/Monat als Wort/Jahr) für jedes ausgewählte Gebiet und der Möglichkeit, mehrere Zeiträume einzugeben; und c) Gründe für jeden Aufenthalt und genauere Angaben zu diesen Gründen. Für die Zwecke von Buchstabe b darf es nicht möglich sein, ein Anfangsdatum auszuwählen, das mehr als zehn Jahre vor dem Datum der Antragstellung liegt. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er, wenn sein Aufenthalt mehr als zehn Jahre vor dem Datum der Antragstellung begonnen, aber innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums geendet hat, das frühestmögliche Datum als Beginn seines Aufenthalts wählen muss. Das ETIAS-Informationssystem ermittelt anhand der Antwort des Antragstellers automatisch, ob sich der Antragsteller in einem Gebiet während eines Zeitraums aufgehalten hat, in dem dieses gemäß Anhang II dieses Beschlusses als bestimmtes Kriegs- oder Konfliktgebiet eingestuft war. Für die Zwecke des Antragsformulars erfasst das ETIAS-Informationssystem nur diese relevanten Aufenthaltszeiten.

3 Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Gründe und gegebenenfalls genaueren Angaben zu diesen Gründen sind: a) ständiger Aufenthalt oder Staatsbürgerschaft; b) Besuch von Familienangehörigen: i) Eltern; ii) Großeltern; iii) Kinder; iv) Enkelkinder; v) Bruder/Schwester; vi) Ehepartner(in)/Partner(in); vii) sonstige; c) Besuch bei Freunden; d) Tourismus; e) berufliche Gründe: i) Arbeit im Auftrag einer Regierung; ii) humanitäre Hilfe; iii) internationale Organisation; iv) Journalismus; v) Militärmission; vi) entsandter Arbeitnehmer; vii) Geschäftsreise/Tagung/Konferenz; viii) sonstige; f) sonstige. Es muss mindestens ein Grund und, sofern verfügbar, mindestens eine genauere Angabe ausgewählt werden. Die Auswahl mehrerer Gründe und genauerer Angaben dazu ist möglich.

4 Für jede Auswahl gemäß diesem Artikel werden dem Antragsteller folgende zusätzliche Fragen gestellt: a) „Planen Sie, in den nächsten drei Jahren weitere Reisen in dieses Gebiet zu unternehmen?“ b) „Wie häufig?“ Der Antragsteller wird aufgefordert, die unter Buchstabe a genannte Frage zu beantworten, indem er aus einer vorgegebenen Liste mit den Feldern „Ja“ und „Nein“ eine Antwort auswählt. Hat der Antragsteller die unter Buchstabe a genannte Frage mit „Ja“ beantwortet, so wird er aufgefordert, die unter Buchstabe b genannte Frage zu beantworten; dazu wird ihm die folgende vorgegebene Liste von Antworten angezeigt: i) mehrmals pro Woche; ii) einmal pro Woche; iii) mehr als zweimal pro Monat; iv) zweimal pro Monat; v) einmal pro Monat; vi) mehr als dreimal pro Jahr; vii) dreimal pro Jahr; viii) zweimal pro Jahr; ix) einmal pro Jahr; x) mehr als zweimal innerhalb der nächsten drei Jahre; xi) zweimal innerhalb der nächsten drei Jahre; und xii) einmal innerhalb der nächsten drei Jahre.

Article 4 Inhalt und Format der Fragen sowie der Reihe vorgegebener Fragen und Antworten in Bezug auf Entscheidungen gegen den Antragsteller, aufgrund deren er ein Hoheitsgebiet verlassen musste oder zur Rückkehr verpflichtet wurde, die im Antragsformular anzugeben sind

1 Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 werden dem Antragsteller folgende Fragen gestellt: a) „Sind in den letzten zehn Jahren eine oder mehrere Rückkehrentscheidungen eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gegen Sie ergangen?“ und b) „Sind in den letzten zehn Jahren eine oder mehrere Entscheidungen gegen Sie ergangen, aufgrund deren Sie das Hoheitsgebiet eines der nachstehend aufgeführten EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verlassen mussten?“ Der Antragsteller wird aufgefordert, die unter den Buchstaben a und b genannten Fragen zu beantworten, indem er aus einer vorgegebenen Liste mit den Feldern „Ja“ und „Nein“ eine Antwort auswählt. Für die Zwecke von Buchstabe a wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Begriff „Rückkehrentscheidung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen ist. Für die Zwecke von Buchstabe b wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass unter dem Begriff „Entscheidung, aufgrund der er das Hoheitsgebiet verlassen musste“ jede behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen ist, die keine Rückkehrentscheidung ist und mit der der Antragsteller dazu verpflichtet wird, das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zu verlassen.

2 Wird die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Fragen bejaht, so wird dem Antragsteller Folgendes angezeigt: a) die folgende Anweisung: „Bitte geben Sie das Land sowie das Datum der Entscheidung an und beantworten Sie zusätzliche Fragen.“; b) eine vorgegebene Liste von Ländern, die Folgendes umfasst: die Mitgliedstaaten; die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Drittstaaten; und die Liste der Länder gemäß der Norm ISO 3166-1 (oder neuere Fassung), einschließlich der Länder, die in den letzten zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung aufgehört haben zu existieren; und c) ein Feld mit einem festen Format für die Eingabe der Daten (Tag — falls verfügbar/Monat als Wort/Jahr), wobei es nicht möglich sein darf, ein Anfangsdatum eines Zeitraums auszuwählen, das mehr als zehn Jahre vor dem Datum der Antragstellung liegt.

3 Wird die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Fragen bejaht, so wird dem Antragsteller Folgendes angezeigt: a) die folgende Anweisung: „Bitte geben Sie das Land sowie das Datum der Entscheidung an und beantworten Sie zusätzliche Fragen.“; b) eine vorgegebene Liste von Ländern, die die Mitgliedstaaten und die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates aufgeführten Drittstaaten umfasst; und c) ein Feld mit einem festen Format für die Eingabe der Daten (Tag — falls verfügbar/Monat als Wort/Jahr), wobei es nicht möglich sein darf, ein Anfangsdatum eines Zeitraums auszuwählen, das mehr als zehn Jahre vor dem Datum der Antragstellung liegt.

4 Wird eine oder werden beide der in Absatz 1 genannten Fragen bejaht, so wird dem Antragsteller für jede positive Antwort die folgende zusätzliche Frage angezeigt: „Sind Sie nach dem Erlass der Entscheidung in dem genannten Gebiet oder Land geblieben?“ Der Antragsteller wird aufgefordert, die in diesem Absatz genannte Frage zu beantworten, indem er aus einer vorgegebenen Liste mit den Feldern „Ja“ und „Nein“ eine Antwort auswählt.

Article 5 Änderungen der vorgegebenen Listen

Im Falle einer Änderung der vorgegebenen Listen gemäß den Artikeln 2 bis 4 gilt Folgendes: a) eu-LISA nimmt unverzüglich die erforderlichen Änderungen der vorgegebenen Listen vor; b) die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache nimmt erforderlichenfalls Änderungen an den in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationsblättern und den in Artikel 71 derselben Verordnung genannten Informationen für die breite Öffentlichkeit vor; c) eu-LISA teilt der Zentralstelle und den nationalen Stellen die Änderungen der vorgegebenen Listen 20 Tage, bevor die Änderungen wirksam werden, mit; d) das Datum, an dem die Änderungen wirksam werden, wird im Zentralsystem erfasst.

Article 6 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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