Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt: a) die Schutz- und Überwachungszonen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind sowie die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. b) die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen. Dieser Beschluss enthält auch Vorschriften für Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus den weiteren Sperrzonen, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt wurde, die solche Verbringungen gestattet.
Article 2 Schutzzone
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind; b) die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung für die Schutzzonen festgelegt wurden.
Article 3 Überwachungszone
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind; b) die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung für die Überwachungszonen festgelegt wurden.
Article 4 Weitere Sperrzone
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten weiteren Sperrzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil C des Anhangs dieses Beschlusses als weitere Sperrzonen definiert sind; b) die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden; c) im Falle, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats nach einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat, die die Verbringung von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten weiteren Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten gestattet, der betroffene Mitgliedstaat sicherstellt, dass diese Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission begleitet werden, die folgende Bescheinigung enthalten muss: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen des Artikels 4 des Durchführungsbeschlusses C(2023) 7450 der Kommission.“
Article 5 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2024.
Article 6 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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