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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2467 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen von Architekten zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32023D2467
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-23
In force since
2023-10-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „MRA-Ausschuss“) in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des MRA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Zweck und Geltungsbereich

1 In diesem Abkommen werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen im Zuständigkeitsgebiet einer Vertragspartei, die die Aufnahme von Architektentätigkeiten oder deren Ausübung durch das Erfordernis bestimmter Berufsqualifikationen regelt, die Berufsqualifikationen anerkannt werden, die die Aufnahme von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei ermöglichen.

2 Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für Staatsangehörige Kanadas, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben wollen.

3 Dieses Abkommen gilt nicht für Architekten, die aufgrund eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit einem Dritten zur Ausübung von Architektentätigkeiten in Kanada oder in der Europäischen Union zugelassen sind.

4 Unbeschadet dieses Abkommens können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Provinzen und Territorien Kanadas im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Berufsqualifikationen anerkennen, die den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 1.1, 1.2 und 11.1 des CETA. Ferner gelten folgenden Begriffsbestimmungen und ersetzen gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 1.1, 1.2 und 11.1 des CETA: a) „Architekt“ bezeichnet eine natürliche Person, die – nach den geltenden Bedingungen für die Aufnahme der Ausübung der unter dieses Abkommen fallenden Architektentätigkeiten – beruflich und akademisch qualifiziert und registriert, zugelassen oder gleichwertig anerkannt ist, um in einem unter dieses Abkommen fallenden Zuständigkeitsgebiet Architektentätigkeiten auszuüben. b) „Architektentätigkeiten“ bezeichnet die Ausübung professioneller Tätigkeiten, die regelmäßig unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme ausgeübt werden, c) „zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde oder Stelle, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien befugt ist, unter dieses Abkommen fallende Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung von Architektentätigkeiten anzuerkennen oder Dokumente auszustellen, die für das Funktionieren dieses Abkommens relevant sind, d) „Ausbildungsnachweise“ bezeichnet Diplome, Zeugnisse und sonstige Nachweise, die von einer nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Zuständigkeitsgebiets benannten zuständigen Behörde in diesem Zuständigkeitsgebiet ausgestellt werden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen, e) „Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme“ bezeichnet das Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei, die für die Aufnahme von Architektentätigkeiten oder für deren Ausübung bestimmte Berufsqualifikationen voraussetzt und in der ein Architekt, der in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei seine abschließende Berufsqualifikation erworben hat, Architektentätigkeiten ausüben will, f) „Zuständigkeitsgebiet“ bezeichnet das Gebiet jeder Provinz oder jedes Territoriums Kanadas, oder das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dieses Abkommen in diesen Gebieten gilt, g) „Berufserfahrung“ bezeichnet die tatsächliche und rechtmäßige Erbringung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet, h) „Richtlinie über Berufsqualifikationen“ bezeichnet die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen , einschließlich ihrer Anhänge, in der zuletzt geänderten Fassung, i) „Berufsqualifikationen“ bezeichnet die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis und Berufserfahrung nachgewiesen werden, einschließlich einer Bescheinigung über die Eintragung in ein Berufsregister, eine Zulassung oder eine gleichwertige Bescheinigung, und j) „ROAC“ bezeichnet die Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada), eine nationale Berufsorganisation zuständiger Behörden der Provinzen und Territorien, die freiwillig als Kollektiv tätig ist, um national anerkannte Normen und Programme im Zusammenhang mit dem Beruf des Architekten einzuführen.

Article 3 Wirkungen der Anerkennung

1 Die zuständige Behörde eines Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme erkennt nach den Verfahren und Bedingungen dieses Abkommens die von jedweder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigten Berufsqualifikationen eines Architekten als gleichwertig an.

2 Für die Zwecke einer Aufnahme oder Ausübung von Architektentätigkeiten misst das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme den Berufsqualifikationen von Architekten, deren Qualifikationen nach diesem Abkommen anerkannt wurden, in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung bei wie den Berufsqualifikationen, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt oder bescheinigt wurden und die Aufnahme von Architektentätigkeiten ermöglichen.

Article 4 Anforderungen für die Anerkennung

1 Unbeschadet des Artikels 6 und vorbehaltlich gegebenenfalls bestehender Anforderungen an Sprachkenntnisse gelten für einen Architekten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme in Kanada die folgenden Anforderungen: a) eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, bescheinigt durch Nachweis von: Ausbildungsnachweisen, die den Anforderungen des Artikels 46, einschließlich der in Anhang V aufgeführten Nachweise, oder den Anforderungen des Artikels 49, einschließlich der in Anhang VI aufgeführten Nachweise, der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, gegebenenfalls zusammen mit einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie den erworbenen Rechten gemäß jener Richtlinie entsprechen, und mindestens vier Jahren Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach der Eintragung, Zulassung oder einer gleichwertigen Erfassung erworben wurden, b) eine gültige Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung als Architekt oder eine gleichwertige Eintragung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn es keine Registrierungs- oder Zulassungsregelung gibt, und c) Zuverlässigkeit.

2 Unbeschadet des Artikels 6 und vorbehaltlich gegebenenfalls bestehender Anforderungen an Sprachkenntnisse gelten für einen Architekt aus Kanada für die Aufnahme und Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die folgenden Anforderungen: a) eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, bescheinigt durch Nachweis von: in Kanada ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Aufnahme des Berufs des Architekten nach Anlage I gestatten, und mindestens vier Jahren Berufserfahrung in Kanada, die nach der Eintragung oder Zulassung erworben wurden, b) eine gültige Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung als Architekt durch eine zuständige Behörde in Kanada und c) Integrität.

3 Die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich oder des Absatzes 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieses Artikels können auch durch Ausbildungsnachweise erfüllt werden, die von einem Dritten ausgestellt und nach den Anforderungen eines Zuständigkeitsgebiets einer Vertragspartei als gleichwertig anerkannt und gegebenenfalls durch die in diesem Zuständigkeitsgebiet erforderliche Berufsausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung ergänzt werden.

Article 5 Ausgleichsmaßnahme

1 Ein Architekt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme in Kanada Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, hat vor der Eintragung einen zehnstündigen Online-Kurs zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen, um den bereichsspezifischen Wissensanforderungen in Bezug auf die Bauordnung, Bauunterlagen, Vertragsverwaltung und Berufspraxis gerecht zu werden. Der Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 enthält die Gebühren für die Teilnahme an dem Kurs. Die Anforderungen und Modalitäten des Online-Kurses vor der Eintragung sind in Anlage II festgelegt.

2 Der Online-Kurs vor der Eintragung geht nicht über das hinaus, was verhältnismäßig ist, um die Unterschiede im bereichsspezifischen Wissen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Provinzen und Territorien Kanadas zu behandeln. Er darf nicht als unangemessener Negativanreiz für die Beantragung der Anerkennung wirken und die Aufnahme von oder die Ausübung der professionellen Tätigkeiten von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Architekten nicht übermäßig verzögern oder erschweren. Die Testmodule des Online-Kurses vor der Eintragung können innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zugriff bis zu drei Mal wiederholt werden.

3 Der Online-Kurs vor der Eintragung kann nur für Architekten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels verlangt werden, die zum ersten Mal eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen durch ein kanadisches Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme anstreben.

4 Die Europäische Union behält sich das Recht vor, einen gleichwertigen Online-Kurs vor der Eintragung einzuführen. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wären auf solche Online-Kurse anwendbar, mit Ausnahme der Anforderungen und Modalitäten in Anlage II, sofern die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden.

Article 6 Verfahren zur Anerkennung

1 Ein Architekt, der in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, reicht bei der zuständigen Behörde dieses Zuständigkeitsgebiets auf elektronischem Wege einen Antrag ein, dem die in Anlage III aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen sind, wenn das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme diese verlangt. Anträge auf Anerkennung sind in der Sprache des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme oder in einer anderen vom Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme akzeptierten Sprache zu stellen.

2 Die zuständige Behörde bestätigt den Erhalt eines Antrags auf elektronischem Wege innerhalb eines Monats nach Erhalt und teilt dem Antragsteller mit, ob der Antrag als vollständig angesehen wird. Im Falle von unvollständigen Anträgen ermittelt die zuständige Behörde die zusätzlichen Informationen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen.

3 Das Verfahren zur Prüfung des Anerkennungsantrags wird so schnell wie möglich abgeschlossen und führt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, zu einer hinreichend begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme.

4 Verlangt eine zuständige Behörde die Absolvierung des Online-Kurses vor der Eintragung nach Artikel 5, so räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Online-Kurs ohne ungebührliche Verzögerung zu absolvieren, sobald sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind. In jedem Fall gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller Gelegenheit, den Online-Kurs vor der Eintragung und erforderlichenfalls eine Sprachprüfung zu absolvieren und abzuschließen, und teilt dem Antragsteller, sofern beides erfolgreich abgeschlossen wurde, innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist eine hinreichend begründete Entscheidung über den Antrag mit.

5 Wird ein Antrag abgelehnt, setzt die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde unterrichtet den abgelehnten Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags.

6 Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit ihrem Antrag entstehende Gebühren müssen den zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme entstandenen Kosten entsprechen.

Article 7 Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme

1 Ein Architekt, dessen Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Abkommens anerkannt werden und der im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Architektentätigkeiten ausübt, ist an die für Architekten geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verhaltensregeln und berufsethischen Regeln im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme gebunden, wie z. B. Vorschriften über die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung, Sprachkenntnisse, kontinuierliche berufliche Weiterbildung, Registrierungsgebühren und die Verwendung von Handels- oder Firmennamen.

2 Ein Architekt nach Absatz 1 dieses Artikels ist berechtigt, Architektentätigkeiten unter der Berufsbezeichnung im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme auszuüben, wenn eine solche Bezeichnung gesetzlich geschützt ist.

3 Wenn die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen eines Architekten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas anerkannt worden sind, kann ein anderes Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas keine zusätzlichen Kurse vorschreiben, die nicht von einem Architekten aus Kanada als Voraussetzung für die Eintragung in einem weiteren Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme verlangt würden.

Article 8 Umsetzung

1 Jede Vertragspartei macht folgende Informationen öffentlich zugänglich oder stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese nach Möglichkeit auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich machen: a) Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen verwalten, b) einschlägige Anforderungen und Verfahren in Bezug auf die Umsetzung und Verwaltung von Entscheidungen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen, c) Verfahren im Zusammenhang mit der verpflichtenden Eintragung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, und d) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Ausübung der unter dieses Abkommen fallenden professionellen Tätigkeiten gelten und insbesondere die Anforderungen an bereichsspezifisches Wissen umfassen, die im Online-Kurs vor der Eintragung nach Artikel 5 getestet werden.

2 Jede Vertragspartei ist bestrebt, die andere Vertragspartei über neue Vorschriften oder Änderungen bestehender Vorschriften zu unterrichten, die in Ausübung ihres Regelungsrechts erlassen wurden und sich auf die Anerkennung von Qualifikationen von Architekten nach Artikel 11.5 Buchstabe d des CETA auswirken könnten.

3 Die zuständigen Behörden jedes Zuständigkeitsgebiets einer Vertragspartei arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.

4 Dieses Abkommen hindert die zuständigen Behörden oder ihre Verbände nicht daran, regelmäßig zusammenzukommen, um Fragen im Zusammenhang mit der Reglementierung des Architektenberufs zu erörtern.

5 Die Vertragsparteien legen alle Fragen, die sich aus der Durchführung oder dem Funktionieren dieses Abkommens ergeben, dem nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des CETA eingesetzten Ausschuss vor, wenn diese Fragen nicht nach dem vorliegenden Artikel beigelegt werden können. Der Ausschuss tritt umgehend und spätestens 45 Tage nach Eingang eines Antrags zusammen und der Ausschuss bemüht sich, innerhalb von vier Monaten nach der Sitzung des Ausschusses zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

6 Prüft der Gemischte CETA-Ausschuss die Auswirkungen eines neuen Beitritts zur Europäischen Union nach Artikel 30.10 des CETA, so tritt der Ausschuss zur Unterstützung der Prüfung durch den Gemischten CETA-Ausschuss zusammen und erstattet dem Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Bericht.

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