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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2505 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln in Bezug auf die Konsultation nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits zu vertretenden Standpunkts

CELEX
32023D2505
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-26
In force since
2022-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die in Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits genannten Konsultationen finden im Einklang mit dem im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Konsultationsverfahren statt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab demselben Tag.

Article 1

1 Nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht mitgeteilt hat, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ersuchen.

2 Das Ersuchen wird von dem Mitglied des Sekretariats des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) der ersuchenden Vertragspartei per E-Mail oder, falls angezeigt, über ein sonstiges Kommunikationsmittel, bei dem sich die Versendung belegen lässt, an das Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei gestellt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt ein solches Ersuchen als am Tag seiner Versendung erhalten.

Article 2

1 Konsultationen werden binnen drei Monaten nach dem Tag der in Regel 1 genannten Mitteilung der Absicht einberufen und abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung der Frist. Während dieser Frist können die Vertragsparteien ein- oder mehrmals zusammentreten.

2 Konsultationen erfolgen in direktem persönlichen Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. Konsultationen in direktem persönlichen Kontakt finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Article 3

Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei über das Sekretariat 15 Tage vor jeder Konsultationssitzung die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit und gibt dabei den Namen und die Funktion eines jeden Delegationsmitglieds an.

Article 4

1 Die Konsultationen finden in englischer Sprache statt.

2 Für die Konsultationen relevante Unterlagen werden vom Sekretariat an die jeweils andere Vertragspartei weitergeleitet. Sie können in jeder der EU-Amtssprachen abgefasst sein.

Article 5

1 Der Entwurf des Protokolls jeder Konsultationssitzung wird binnen acht Kalendertagen von dem Bediensteten erstellt, der als Mitglied des Sekretariats der erwidernden Vertragspartei handelt, welche die Sitzung ausrichtet. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt, das binnen acht Kalendertagen Stellung nehmen kann.

2 Das Protokoll enthält eine Zusammenfassung der Konsultationssitzungen, gegebenenfalls unter Angabe a) der eingereichten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer der Vertragspartei beantragt wurde, und c) der erzielten Schlussfolgerungen, einschließlich einer möglichen Verlängerung der Dauer der Konsultationen.

3 Das Protokoll enthält in der Anlage A eine Teilnehmerliste, die für jede Delegation die Namen und Funktion aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben, beinhaltet.

4 Das Sekretariat passt den Protokollentwurf auf der Grundlage der eingegangenen Anmerkungen an. Die Vertragsparteien genehmigen den geänderten Entwurf des Protokolls innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ende der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Bei Genehmigung des Protokolls tritt eine zwischen den Vertragsparteien erzielte Einigung zum Zeitpunkt der Konsultationssitzung in Kraft, bei der die Schlussfolgerung angenommen wurde.

5 Finden die Konsultationen auf schriftlichem Weg statt, so wird das Ergebnis der schriftlichen Konsultationen im Protokoll der nächsten Sitzung des Ausschusses festgehalten. Die in den schriftlichen Konsultationen erzielte Einigung tritt zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Konsultationssitzung in Kraft, bei der die Schlussfolgerung angenommen wurde.

Article 6

1 Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um innerhalb der in Regel 2 genannten Konsultationsfrist zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung, so ist diese für die Vertragsparteien bindend.

2 Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Abkommens gilt die in Regel 2 genannte Konsultationsfrist als abgelaufen, wenn sie endet und die Vertragsparteien keine Verlängerung vereinbaren, es sei denn, die Konsultationen fanden aus Gründen, die der Einfuhrvertragspartei zuzuschreiben sind, nicht statt.

Relations

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