Beschluss (EU) 2023/2530 der Europäischen Zentralbank vom 28. September 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/24)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen“ die Maßnahmen, welche die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) zu ergreifen beabsichtigen, und mit denen Banken verpflichtet werden, A-SRI- oder G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuhalten, die der EZB förmlich mitgeteilt wurden, damit diese darüber entscheidet, ob sie diesbezüglich Einwände erhebt oder nicht; 2. „A-SRI-Puffer“ die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen; 3. „G-SRI-Puffer“ die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen; 4. „fachliche Bewertung der EZB“ die unabhängige fachliche Bewertung, bei der die EZB die Angemessenheit der Pufferquoten beurteilt; 5. „Untergrenze der EZB“ die letzte anwendbare Fassung der vom EZB-Rat verabschiedeten Methodik der EZB bezüglich der Untergrenze bei der Beurteilung von A-SRI-Puffern, welche auf einer Bewertung der Systemrelevanz der Banken beruht und bei der jede Bank in eine von mehreren Systemrelevanzkategorien („Relevanzstufen“) eingeordnet wird, wobei jeder Relevanzstufe ein spezifischer A-SRI-Puffer zugewiesen wird, der als Untergrenze anzusehen ist; 6. „Relevanz“ oder „relevant“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich bei a) wesentlichen Bedenken, die in den Beratungen des zuständigen Ausschusses und der einschlägigen internen Struktur geäußert und nicht in die fachliche Bewertung der EZB einbezogen wurden, b) beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen, die von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnten.
Article 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB zum Erlass von Beschlüssen festgelegt, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden.
2 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der fachlichen Bewertung durch die EZB, die zum Zwecke des Erlasses von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen die in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erhoben werden, durchgeführt wird.
Article 3 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden
1 Der EZB-Rat überträgt hiermit den vom Direktorium ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden.
2 Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen die in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erhoben werden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 4 bzw. 5 festgelegten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.
3 Der Beschluss, mit dem keine Einwände gegen die in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erhoben werden, wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der fachlichen Bewertung der EZB oder die Relevanz der Maßnahmen einen Erlass dieser Beschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13h des Beschlusses EZB/2004/2 erfordern.
4 Äußert ein Mitglied des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Struktur der EZB Bedenken hinsichtlich des Inhalts der in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen, während es zu einem Entwurf eines delegierten Beschlusses konsultiert wird, so gelten die Kriterien der Artikel 4 bzw. 5 als nicht erfüllt und/oder die Maßnahmen gelten als relevant im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 dieses Beschlusses.
Article 4 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines A-SRI-Puffers erhoben werden
Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines A-SRI-Puffers erhoben werden, werden gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: a) Bei diesen beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen wird die neueste Methodik zur Festlegung der Untergrenze der EZB angewandt; b) die fachliche Bewertung dieser Maßnahmen durch die EZB gibt keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf: i) die von der NCA oder der NDA angewandte Methodik; ii) die wirtschaftlichen Erwägungen, die der Festlegung von A-SRI-Puffern zugrunde liegen; iii) die Ermittlung von A-SRI; c) aus der fachlichen Bewertung der EZB ergibt sich nicht, dass die EZB Einwände gegen diese beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erheben sollte.
Article 5 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines G-SRI-Puffers erhoben werden
Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines G-SRI-Puffers erhoben werden, werden gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 erlassen, wenn die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen der NCAs oder NDAs in Bezug auf die G-SRI-Pufferquoten im Einklang mit der jährlichen Bewertung der G-SIB-G-SRI des SSM-Bereichs und der globalen Vereinbarung der Mitglieder des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Rates für Finanzstabilität stehen.
Article 6 Erfassung und Meldung der delegierten Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden
1 Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums dokumentiert etwaige delegierte Beschlüsse, die gemäß dem vorliegenden Beschluss gefasst werden, und informiert das Sekretariat des EZB-Rates monatlich über solche Beschlüsse.
2 Das Sekretariat des EZB-Rates legt dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium vierteljährlich einen Bericht über die Ausübung der übertragenen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen vor.
Article 7 Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses mitgeteilt wurden.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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