Beschluss (EU) 2023/2538 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXII dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Im Einklang mit Anhang XXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sowie der Richtlinie 2011/64/EU des Rates muss die globale Verbrauchsteuer, die aus einem spezifischen Anteil zwischen 7,5 % und 76,5 % der Gesamtsteuerlast — ausgedrückt als Festbetrag je 1000 Zigaretten — und einer Ad-Valorem-Komponente — ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufshöchstpreises — bestehen muss, in Georgien bis Ende 2026 mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten und mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises betragen. Georgien sorgt dafür, dass der Zielsatz der Verbrauchsteuer durch schrittweise Anhebung bis 2026 erreicht wird.
Article 2
Im Einklang mit Anhang XXII des Abkommens und der Richtlinie 2011/64/EU muss die globale Verbrauchsteuer, die gegebenenfalls aus der spezifischen Verbrauchsteuer und der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer besteht, in Georgien bis Ende 2026 mindestens folgende Sätze betragen: i) 5 % des Kleinverkaufspreises oder 12 EUR je 1000 Stück oder je kg für Zigarren und Zigarillos, ii) 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises oder 60 EUR je kg für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und iii) 20 % des Kleinverkaufspreises oder 22 EUR je kg für anderen Rauchtabak. Georgien sorgt dafür, dass die in Absatz 1 genannten Verbrauchsteuerzielsätze durch schrittweise Anhebung bis 2026 erreicht werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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