Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
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Article 1
1 Zwecks Durchführung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition („Gefahren abwenden, Bürger schützen“) und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates unterstützt die Union weiterhin ein Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen.
2 Mit dem in Absatz 1 genannten Projekt werden folgende Ziele verfolgt: a) Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätzen; b) Unterstützung der Bemühungen von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, zu mindern.
3 Die Durchführung der Projekttätigkeiten erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle.
4 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
2 Die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“).
3 Das BAFA erfüllt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem BAFA.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 682464,03 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Vereinbarung mit.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 14 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn die erforderliche Vereinbarung nicht vor Ablauf dieser Frist geschlossen wurde.
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