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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2601 der Kommission vom 20. November 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem und zum Visa-Informationssystem haben

CELEX
32023D2601
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-20
In force since
2023-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Inhalt und Format der Listen der zuständigen nationalen Behörden

1 Die Mitgliedstaaten geben in den Listen der zuständigen nationalen Behörden für das Einreise-/Ausreisesystem (EES) gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 beziehungsweise für das Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (im Folgenden „Behördenlisten“) die zuständigen nationalen Behörden an, deren ordnungsgemäß befugtes Personal berechtigt ist, Daten in das jeweilige System einzugeben und sie darin zu ändern, zu löschen oder abzufragen.

2 eu-LISA stellt eine Standardtabelle bereit, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung und Aktualisierung der in Absatz 1 genannten Listen der zuständigen nationalen Behörden verwenden.

3 Die in Absatz 2 genannte Tabelle enthält für jede zuständige nationale Behörde, die Daten im EES oder im VIS verarbeitet, mindestens die folgenden Angaben, die keine personenbezogenen Daten umfassen dürfen: a) den Namen des Mitgliedstaats; b) die eindeutige Kennung der Behörde; c) den Namen der Behörde, d) die Kontaktangaben der Behörde; e) die Gültigkeitsdauer des Zugangs zu den Systemen; f) den Zugangszweck.

4 Die in Absatz 2 genannte Tabelle enthält Filteroptionen, die Suchabfragen ermöglichen. Die Filteroptionen enthalten mindestens folgende Angaben: a) den Namen des Mitgliedstaats; b) die eindeutige Kennung der Behörde; c) den Namen der Behörde.

Article 2 Entwicklung der Funktion für die Verwaltung der Behördenlisten

1 eu-LISA entwickelt und hostet die Funktion für die zentrale Verwaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Listen der zuständigen nationalen Behörden.

2 Die Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden kann so weiterentwickelt werden, dass sie für die zentrale Verwaltung zusätzlicher Listen zuständiger Behörden verwendet werden kann, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften andere IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nutzen.

3 eu-LISA integriert die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen der zuständigen nationalen Behörden in die in Absatz 1 genannte Funktion.

4 eu-LISA ist für die technische Wartung der in Absatz 1 genannten Funktion zuständig.

Article 3 Verwaltung der Funktion

1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Funktion ermöglicht es den Mitgliedstaaten, a) die Listen der zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den geltenden Zugangsrechten zu durchsuchen und zu konsultieren; b) ihre Listen der zuständigen nationalen Behörden zu aktualisieren.

2 Die Funktion ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Listen der zuständigen nationalen Behörden zu verwalten. eu-LISA stellt sicher, dass jederzeit die neueste Fassung dieser Listen verfügbar ist.

3 Alle Änderungen, die die Mitgliedstaaten an den Listen der zuständigen nationalen Behörden vornehmen, werden zentral in der Funktion protokolliert. Die Mitgliedstaaten können eine Kopie ihrer Protokolle auf nationaler Ebene aufbewahren.

4 Funktion ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in der Funktion auf die für ihren Mitgliedstaat relevanten Protokolle zuzugreifen und diese abzufragen. Der Zugriff auf die Protokolle und deren Abfrage ist auf das ordnungsgemäß befugte Personal des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.

5 Die Nutzer der Funktion können Pseudonyme verwenden, um die Listen der zuständigen nationalen Behörden zu durchsuchen, zu konsultieren oder zu aktualisieren. Diese Pseudonyme müssen die Rückverfolgung zur Feststellung der offiziellen Identitäten der Nutzer auf nationaler Ebene ermöglichen.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die das VIS betreffen, gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.

Relations

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