Beschluss (EU) 2023/2608 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der Phasen 1 und 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den jeweiligen Beschlussentwürfen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, die diesem Beschluss in Addenda I und II beigefügt sind.
Article 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die Beschlüsse über die mit der Umsetzung der Phasen 1 und 2 gemäß Anhang XXI-A des Abkommens verknüpfte gegenseitige, weitere Gewährung des Marktzugangs zu vertreten ist, beruht auf den jeweiligen Beschlussentwürfen des Assoziationsrats, die diesem Beschluss in Addenda III und IV beigefügt sind.
Article 3
Nach ihrer Annahme werden die in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ und die in Artikel 2 genannten Beschlüsse des Assoziationsrates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Umsetzung von Phase 1 entsprechend Anhang XXI-A durch die Ukraine wird auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses genannten Gründe positiv eingeschätzt.
Article 2
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
Die Umsetzung von Phase 2 entsprechend Anhang XXI-A durch die Ukraine wird auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses genannten Gründe positiv eingeschätzt.
Article 2
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
Der gegenseitige Marktzugang wird für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch zentrale Regierungsbehörden der Europäischen Union für die Ukraine und für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch zentrale Regierungsbehörden der Ukraine für die Europäische Union entsprechend Anhang XXI-A gewährt.
Article 2
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Der gegenseitige Marktzugang wird für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch staatliche, regionale und lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Europäischen Union für die Ukraine und für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch staatliche, regionale und lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Ukraine für die Europäische Union entsprechend Anhang XXI-A gewährt.
Article 2
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahmein Kraft.
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