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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2751 des Rates vom 30. November 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 33. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Bezug auf die Annahme von Änderungen der Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe, der Leitlinien im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung, der nicht erschöpfenden Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente relevanten Instrumente und der Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs durch die Verwaltungen zu vertreten ist

CELEX
32023D2751
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-30
In force since
2023-11-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union auf der 33. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme des Folgenden zuzustimmen: a) der Annahme der überarbeiteten Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe gemäß IMO Dokument MEPC 80/17 Anhang 1 b) der Annahme der im IMO Dokument III 9/19/Add. 1 Anhang 5 festgelegten Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC 2023, c) die Rücknahme der Entschließung A.1156(32) der IMO, d) die Annahme der im IMO Dokument III 9/19/Add. 1 Anhang 6 festgelegten nicht erschöpfenden Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den III-Code relevanten Instrumente von 2023 und e) die Annahme den im IMO Dokument III 9/19/Add. 1 Anhang 7 festgelegten Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen von 2023.

Article 2

1 Der Standpunkt, der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertreten ist, gilt für die betreffenden Änderungen, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Er wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

2 Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 3

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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