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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) (EZB/2023/36)

CELEX
32023D2816
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-07
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 (EZB/2023/31) festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt: Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB Gezeichnetes Kapital zum 1. Januar 2024 (in EUR) Eingezahltes Kapital zum 1. Januar 2024 (in EUR) Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) 105901044,163971289,16Česká národní banka212419113,737965716,76Danmarks Nationalbank192652650,827224474,41Magyar Nemzeti Bank171240786,836421529,51Narodowy Bank Polski659979031,0224749213,66Banca Naţională a României312712804,2311726730,16Sveriges Riksbank318699033,1411951213,74

Article 2 Anpassung des eingezahlten Kapitals

1 Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

2 Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2817 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/33) .

Article 3 Inkrafttreten und Aufhebung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Der Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

3 Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Relations

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