Beschluss (EU) 2023/2818 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) (EZB/2023/34)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „kumulierter Wert der Eigenmittel“ der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2023 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB, abzüglich der ausstehenden kumulierten Verluste der EZB aus den Vorjahren und des Betrags, der dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht, der den kumumulierten Verlusten der EZB aus den Vorjahren noch zuzurechnen ist. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des kumulierten Werts der Eigenmittel, den allgemeinen Reservefonds und die Rückstellungen für finanzielle Risiken; b) „Übertragungstag“ der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2023 durch den EZB-Rat.
Article 2 Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB
1 Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag an die EZB.
2 Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag von der EZB.
3 Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2023 genehmigt, entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Dezember 2023 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.
4 Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2024 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.
5 Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2024 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.
6 Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter Null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.
Article 3 Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven
1 Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
2 Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2024 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung in Euro übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, welche die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, welche die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.
3 Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) nach dem 1. Januar 2024 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.
4 Am ersten TARGET-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2024 übertragen die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets, die gemäß Absatz 3 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, darüber hinaus gesondert die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den jeweiligen Betrag auflaufen, der von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.
Article 4 Allgemeine Bestimmungen
1 Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 4 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.
2 Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 erfolgt getrennt über TARGET.
3 Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.
Article 5 Inkrafttreten und Aufhebung
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Der Beschluss (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
3 Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
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