Beschluss (EU) 2023/2821 des Rates vom 4. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und VI (Soziale Sicherheit) sowie Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (ELA-Verordnung)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung der Anhänge V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und VI (Soziale Sicherheit) sowie Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
‚(3a Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Plattform und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘
‚(1a Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, mit Ausnahme des Stimmrechts.‘
‚(5 Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘
‚(1a Ein EFTA-Staat kann den nationalen Verbindungsbeamten eines anderen EFTA-Staates oder EU-Mitgliedstaats als seinen nationalen Verbindungsbeamten benennen.‘
Article 2
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „- 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).“.
Article 3
Artikel 15 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen (Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Article 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1149 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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