Beschluss (EU) 2023/2856 des Rates vom 7. Dezember 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung Handel hinsichtlich der Aufstellung einer Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, vertreten werden soll
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Kooperationsausschuss“) hinsichtlich der Aufstellung der Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, im Einklang mit Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Kooperationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Liste der 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zu dienen, wird gemäß Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellt. Die Liste der Schiedsrichter ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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