Beschluss (GASP) 2023/2874 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
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Article 1
„(6 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen: i) die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 oder 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder ii) jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022. Das Verbot gilt nicht für a) Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgen, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde, oder b) Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
7 Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung i) wurden vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und ii) wurden an oder nach diesem Tag nicht geändert und b) vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt; c) mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieses Beschlusses in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen und d) die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“
„(2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgt wird, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
3 Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung i) wurden vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und ii) wurden an oder nach diesem Tag nicht geändert; b) vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und c) die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“
„(3a Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind.“
„(2a Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.“
„(3 Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.“
„(2a Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für“
„(2b Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“
„(3a Es ist verboten, a) für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen, b) für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.“
„(4b Absatz 2b gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden.“
„(7 Die Absätze 1, 2, 2a und 2b gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“
„(8 Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.“
„(9b Abweichend von Absatz 2b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.“
„(10 Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für“
„(11 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Article 1n
1 In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von a) einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, b) einem russischen Staatsangehörigen oder c) einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland, melden ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende jedes Quartals jeden Geldtransfer von mehr als 100000 EUR, den sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt aus der Union heraus getätigt haben.
2 Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- oder Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtwert von mehr als 100000 EUR in diesem Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt aus der Union heraus eingeleitet haben.
3 Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder die Beschlüsse 2014/145/GASP , 2014/386/GASP , 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 des Rates oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 , (EU) Nr. 833/2014 , (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.
4 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen.
Article 4u
1 Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
2 Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.
3 Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen, die ein Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant aufweisen.
4 Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder die Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführte Diamanten enthalten und diese Diamanten jeweils ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant haben.
5 Es ist verboten, a) in Verbindung mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 bis 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, b) in Verbindung mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 bis 4 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
6 Die Verbote nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7 Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.
8 Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 71023100 und 71021000, die in die Union eingeführt werden, unverzüglich der zuständigen Behörde für die Überprüfung von Diamanten zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung bis zum Eintreffen bei der genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.
9 Alle nach Absatz 8 erforderlichen Überprüfungen werden nach den Vorschriften und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates durchgeführt, die entsprechend gilt.
10 Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden. Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.
11 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden, und der in Absatz 8 genannten Behörde für die Überprüfung von Diamanten.
Article 4v
1 Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex890120 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder ihnenanderweitig das Eigentum daran zu übertragen.
2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex890120 eingereiht werden, genehmigen.
3 Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen den Artikel 4o aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt werden könnten oder zur Beförderung in Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XI festgelegten Preis liegt.
4 Jeder Verkauf von oder jede andere Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex890120 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden. Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers – einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements – sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.
5 Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor dem 20. Februar 2024 zu melden.
6 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung und über jede Meldung nach den Absätzen 4 und 5 innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Genehmigung bzw. nach der Meldung.
Article 4s
Die mit diesem Beschluss verhängten Verbote gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.“
Article 5b
1 Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von sensiblen Gütern und Technologien gemäß der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsamen vorrangigen Gütern oder Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland – mit Ausnahme der in Anhang VII des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Partnerländer – müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der als gemeinsame vorrangige Güter festgestellten Güter.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
3 In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
4 Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.
5 Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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