Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme
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Article 1 Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) wird wie im Anhang dargelegt angenommen.
Article 2 Durchführung
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung des Arbeitsprogramms zusammen.
2 Die einschlägigen elektronischen Systeme werden innerhalb des jeweils im Arbeitsprogramm festgelegten Zeitfensters für die Inbetriebnahme von den Mitgliedstaaten entwickelt und in Betrieb genommen.
3 Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Einführung der entsprechenden elektronischen Systeme erfolgen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich.
4 Die Kommission verpflichtet sich, sich mit den Mitgliedstaaten auf Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu einigen, wenn sie die im Arbeitsprogramm genannten Projekte einleitet. Gegebenenfalls konsultiert die Kommission auch die Wirtschaftsbeteiligten und berücksichtigt deren Ansichten.
Article 3 Aktualisierungen
Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entspricht, und um den Fortschritten bei der Vorbereitung und Entwicklung der elektronischen Systeme Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit gemeinsam vereinbarter Spezifikationen und die Einführung der elektronischen Systeme.
Article 4 Kommunikation und Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die Planung sowie über die Fortschritte bei der Inbetriebnahme jedes Systems aus.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Projekt- und Migrationspläne sowie die Tabelle gemäß Artikel 278a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu ihren Fortschritten bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme bis zum 31. Januar und zum 30. Juni jedes Jahres. Die Pläne und die Tabelle enthalten die Informationen, die die Kommission für ihren jährlichen Bericht gemäß Artikel 278a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 benötigt.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen ihrer nationalen Projekt- und Migrationspläne.
4 Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsbeteiligten die technischen Spezifikationen im Zusammenhang mit der externen Kommunikation des nationalen elektronischen Systems rechtzeitig zur Verfügung.
Article 5 Aufhebung
1 Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 wird aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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