Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG
„(1 Diese Richtlinie gilt für die in den Anhängen I und III aufgeführten Tätigkeiten und für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission Änderungen an der Liste mit, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermittelt wurde.
2 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3a Anwendungsbereich
Die Artikel 3b bis 3g gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten. Die Artikel 3ga bis 3gg gelten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten.“
Article 3g Überwachungs- und Berichterstattungspläne
Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten gebilligt werden.“
Article 3ga Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
1 Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
2 Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der benachbarten Containerumladehäfen und aktualisiert diese Liste danach alle zwei Jahre bis zum 31. Dezember. In diesen Durchführungsrechtsakten wird ein Hafen als ein benachbarter Containerumschlaghafen aufgeführt, in dem der Anteil des Containerumschlags, gemessen in 20-Fuß-äquivalenten Einheiten, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums übersteigt, für den einschlägige Daten vorhanden sind, und wenn dieser Hafen außerhalb der EU liegt, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Container als umgeladen, wenn sie von einem Schiff in den Hafen zum alleinigen Zweck des Verladens auf ein anderes Schiff entladen werden. Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellte Liste enthält keine Häfen in einem Drittland, für die dieses Drittland wirksam Maßnahmen anwendet, die dieser Richtlinie gleichwertig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten mit der folgenden Ausnahme im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10. Bis zum 31. Dezember 2030 wird den Mitgliedstaaten ein Anteil der Zertifikate zugeteilt, deren Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die gemäß Artikel 3gf ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 auf der Grundlage der für den Zeitraum von 2018 bis 2020 verfügbaren Daten über 15 Schifffahrtsunternehmen je eine Million Einwohner liegt. Die Menge der Zertifikate entspricht 3,5 % der zusätzlichen Menge an Zertifikaten aufgrund der Anhebung der Obergrenze für den Seeverkehr gemäß Artikel 9 Absatz 3 in dem betreffenden Jahr. Für die Jahre 2024 und 2025 wird die Menge der Zertifikate zusätzlich mit den Prozentsätzen multipliziert, die gemäß Artikel 3gb Absatz 1 Buchstaben a und b für das betreffende Jahr gelten. Die Einnahmen aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g – in Bezug auf den Seeverkehrssektor – und Buchstaben f und i verwendet werden. 50 % der Menge der Zertifikate werden unter den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anteils der ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen und der Rest zu gleichen Teilen auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Article 3gb Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr
Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, Zertifikate wie folgt abzugeben: a) 40 % der für 2024 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würde; b) 70 % der für 2025 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würden; c) 100 % der für 2026 und jedes Folgejahr berichteten geprüften Emissionen gemäß Artikel 12. Werden für die Jahre 2024 und 2025 im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.
Article 3gc Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen diese Stelle hat, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben. Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne dieses Artikels bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 und für die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 – ungeachtet des Anspruchs dieser Schifffahrtsunternehmen auf Erstattung der durch die Abgabe entstehenden Kosten durch die gewerblichen Betreiber – nachkommen.
Article 3gd Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr
In Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass ein ihrer Verantwortung unterliegendes Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter während eines Berichtszeitraums überwacht und meldet und ihr gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/757 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene vorlegt.
Article 3ge Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr
Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gd der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 überprüft wird.
Article 3gf Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde
1 Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde ist: a) im Falle eines in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmens der Mitgliedstaat, in dem es registriert ist; b) im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren geschätzt die meisten Hafenaufenthalte im Rahmen der von dem Schifffahrtsunternehmen durchgeführten Fahrten hatte, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fallen; c) im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in den letzten vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 3ga fallende Fahrt durchgeführt hat, der Mitgliedstaat, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den in jenem Artikel festgelegten Anwendungsbereich fallende Fahrt begonnen oder beendet hat.
2 Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen: a) vor dem 1. Februar 2024 eine Liste der Schifffahrtsunternehmen, die am oder mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eine in Anhang I aufgeführte Seeverkehrstätigkeit ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel, wobei die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben ist; b) vor dem 1. Februar 2026 und danach alle zwei Jahre eine Aktualisierung der Liste, um die in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmen einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen, wenn sie den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Union gewechselt haben, oder um Schifffahrtsunternehmen darin aufzunehmen, die später nachfolgend eine in Anhang I aufgeführte Seeverkehrstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel; und c) vor dem 1. Februar 2028 und danach alle vier Jahre eine Aktualisierung der Liste, um Schifffahrtsunternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen.
3 Eine für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde, die gemäß der nach Absatz 2 erstellten Liste für ein Schifffahrtsunternehmen zuständig ist, behält diese Zuständigkeit unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste vermerkt sind.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 3gg Berichterstattung und Überprüfung
1 Im Falle der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) überprüft die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf eine solche Maßnahme. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses globalen marktbasierten Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vor. In diesem Bericht prüft die Kommission den globalen marktbasierten Mechanismus in Bezug auf a) seine Ambitionen im Hinblick auf die Ziele der Ziele des Übereinkommens von Paris b) seine allgemeine Umweltintegrität, auch im Vergleich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie über den Seeverkehr und c) alle Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und dieser Maßnahme. Gegebenenfalls kann die Kommission dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beifügen, wobei die Änderungen mit dem Klimaziel der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie mit dem Ziel, die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu wahren, im Einklang stehen müssen, um die Kohärenz zwischen der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus und des EU-EHS sicherzustellen und gleichzeitig eine erhebliche Doppelbelastung zu vermeiden
2 Für den Fall, dass die IMO bis 2028 keinen globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und mindestens mit einem Niveau einführt, das mit dem Niveau vergleichbar ist, das sich aus den im Rahmen dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen der EU ergibt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Zuteilung von Zertifikaten und Abgabeverpflichtungen für mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten zwischen einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, im Lichte der Ziele des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. In diesem Bericht begutachtet die Kommission insbesondere die Fortschritte auf IMO-Ebene, prüft, ob ein Drittland über eine marktbasierte Maßnahme verfügt, die dieser Richtlinie gleichwertig ist, und bewertet das Risiko einer Zunahme von Ausweichpraktiken, unter anderem durch eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger oder eine Verlagerung von Knotenpunkthäfen zu Häfen außerhalb der EU. Dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen.
3 Die Kommission überwacht die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr, insbesondere um Umgehungsverhalten aufzudecken und ein solches Verhalten frühzeitig zu verhindern, auch unter der Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage, und erstattet ab 2024 alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr und über etwaige Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen. Die Kommission überwacht auch die Auswirkungen, unter anderem in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Transportkosten, Marktverzerrungen und Veränderungen im Hafenverkehr, wie z. B. das Meiden von Häfen und die Verlagerung von Umschlagzentren, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Auswirkungen auf diejenigen Seeverkehrsdienste, die wesentliche Dienste der territorialen Kontinuität darstellen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor, um die wirksame Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr zu gewährleisten, insbesondere Maßnahmen, um Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen, entgegenzuwirken.
4 Die Kommission bewertet bis spätestens 30. September 2028, ob es angemessen ist, die Anwendung von Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 über den 31. Dezember 2030 hinaus zu verlängern, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.
5 Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400 in diese Richtlinie prüft, wobei sie sich insbesondere auf die Analyse stützt, die der bis 31. Dezember 2024 vorzulegenden Überprüfung der Verordnung (EU) 2015/757 beigefügt ist. In diesem Bericht werden auch die Verknüpfungen zwischen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2015/757 betrachtet und die bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen genutzt. In diesem Bericht prüft die Kommission auch, wie mit dieser Richtlinie am besten die Einführung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Schiffskraftstoffe auf Lebenszyklusbasis gefördert werden kann. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.“
Article 3h Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten und Seeverkehrstätigkeiten.“
Article 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden. Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der Synergien mit der Richtlinie 2010/75/EU. Umwelt- und klimarelevante Genehmigungen sollen koordiniert werden, um eine effiziente und schnellere Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, die zur Einhaltung der Klima- und Energieziele der EU erforderlich sind. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Überprüfung dieser Richtlinie einen Bericht übermitteln.“
Article 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors
Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen zuteilen. Zertifikate, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c für den Zeitraum 2021-2030 zur Verfügung stehen und nicht für solche Investitionen genutzt werden, müssen in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Anteil a) der Gesamtmenge der Zertifikate hinzugefügt werden, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert; oder b) zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d im Einklang mit den Vorschriften für die Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10d Absatz 4 verwendet werden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 15. Mai 2024 die jeweiligen Mengen von Zertifikaten mit, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und – abweichend von Artikel 10d Absatz 4 Satz 2 – gemäß Artikel 10d zu verwenden sind.“
Article 10f Grundsatz der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘
Ab 1. Januar 2025 verwenden die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission die Einnahmen aus der Versteigerung von für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie und der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterium ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘, wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ein oder mehrere der relevanten Umweltziele erheblich beeinträchtigt.“
Article 18b Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen
1 Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3c Absatz 4 und den Artikeln 3g, 3gd, 3ge, 3gf, 3gg und 18a nachzukommen, können die Kommission, der Verwaltungsmitgliedstaat und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden Unterstützung durch die EMSA oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.
2 Die Kommission bemüht sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Instrumente und um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie auf den Seeverkehr. Soweit machbar, werden diese Leitlinien und Instrumente den Mitgliedstaaten und den Prüfstellen zum Zwecke des Informationsaustauschs zur Verfügung gestellt, um eine robuste Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie besser sicherstellen zu können.“
Article 29 Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes
Enthalten die regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 Nachweise dafür, dass der CO2-Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, die darauf abzielen, die Transparenz und Integrität des CO2-Marktes, einschließlich der damit verbundenen Derivatemärkte, zu erhöhen und Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung seiner Funktionsweise sowie zur Stärkung der Prävention und Aufdeckung von Aktivitäten des Marktmissbrauchs zu ergreifen.“
Article 29a Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen
1 Liegt der durchschnittliche Preis der Zertifikate der sechs vorangegangenen Kalendermonate über dem 2,4-Fachen des durchschnittlichen Preises der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren, werden 75 Millionen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben. Der Preis der Zertifikate gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist der Preis der Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten für Zertifikate, die unter die Kapitel II und III fallen, durchgeführt wurden. Der vorangegangene Bezugszeitraum von zwei Jahren gemäß Unterabsatz 1 ist der Zweijahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums von sechs Kalendermonaten gemäß Unterabsatz 1 endet. Ist die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bedingung erfüllt und ist Absatz 2 nicht anwendbar, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben ist, an dem die Bedingung erfüllt wurde. Die Kommission veröffentlicht innerhalb der ersten drei Arbeitstage jedes Monats den durchschnittlichen Preis der Zertifikate der vorangegangenen sechs Kalendermonate und den durchschnittlichen Preis der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren. Ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so veröffentlicht die Kommission außerdem das Niveau, das der durchschnittliche Preis der Zertifikate im folgenden Monat erreichen müsste, um die in diesem Unterabsatz genannte Bedingung zu erfüllen.
2 Ist die Bedingung für die Freigabe von Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die Bedingung gemäß diesem Absatz frühestens zwölf Monate nach dem Ende der vorherigen Freigabe erneut als erfüllt.
3 Die genauen Vorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden in den in Artikel 10 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt.“
Article 30a Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der in Anhang III genannten Tätigkeit. Dieses Kapitel gilt nicht für Emissionen, die unter die Kapitel II und III fallen.
Article 30b Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 kein beaufsichtigtes Unternehmen die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen ist im Besitz einer von einer zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilten Genehmigung.
2 Ein von dem beaufsichtigten Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der zuständigen Behörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Kapitel enthält mindestens folgende Angaben: a) das beaufsichtigte Unternehmen; b) die Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet werden, sowie die Mittel, mit denen sie diese Brennstoffe in den Verkehr bringt; c) die Endverwendung oder Endverwendungen der Brennstoffe, die für die in Anhang III genannte Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; d) geplante Maßnahmen zur Überwachung von und Berichterstattung der Emissionen im Einklang mit den in den Artikel 14 und 30f genannten Durchführungsrechtsakten; e) eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes.
3 Die zuständige Behörde erteilt dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten beaufsichtigten Unternehmen eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für die in Anhang III genannte Tätigkeit, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Einrichtung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen, die den Brennstoffmengen entsprechen, die sie gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat, in der Lage ist.
4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten mindestens folgende Angaben: a) Name und Anschrift des beaufsichtigten Unternehmens, b) eine Beschreibung der Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen die Brennstoffe in den unter dieses Kapitel fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; c) eine Liste der Brennstoffe, die das beaufsichtigte Unternehmen in den unter dieses Kapitel fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; d) einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllt; e) Anforderungen an die Berichterstattung, die in den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden; f) eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen in jedem Kalenderjahr und innerhalb der in Artikel 30e Absatz 2 festgelegten Frist.
5 Die Mitgliedstaaten können den beaufsichtigten Unternehmen gestatten, die Überwachungspläne ohne Änderung der Genehmigung zu aktualisieren. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der zuständigen Behörde etwaige aktualisierte Überwachungspläne zur Genehmigung vor.
6 Das beaufsichtigte Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über alle geplanten Änderungen der Art ihrer Tätigkeit oder der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erforderlich machen könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten. Ändert sich die Identität des unter dieses Kapitel fallenden beaufsichtigten Unternehmens, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen beaufsichtigten Unternehmens.
Article 30c Unionsweite Menge der Zertifikate
1 Die unionsweite Menge der jährlich ab 2027 gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird ab 2024 linear gesenkt. Der Wert für 2024 ist definiert als die Emissionsobergrenze für 2024, die auf der Grundlage der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates für die unter dieses Kapitel fallenden Sektoren und unter Anwendung des linearen Kürzungspfads für alle Emissionen im Anwendungsbereich der genannten Verordnung berechnet wird. Die Menge wird jedes Jahr nach 2024 um einen linearen Kürzungsfaktor von 5,10 % gesenkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2025 die unionsweite Menge der Zertifikate für das Jahr 2027.
2 Die unionsweite Menge der gemäß diesem Kapitel ab 2028 jährlich vergebenen Zertifikate wird ab 2025 linear auf der Grundlage der gemäß diesem Kapitel für die Jahre 2024 bis 2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen gesenkt. Die Menge der Zertifikate wird um einen linearen Kürzungsfaktor von 5,38 % gesenkt, es sei denn, die Bedingungen gemäß Anhang IIIa Nummer 1 finden Anwendung; in diesem Fall wird die Menge um einen linearen Kürzungsfaktor, der gemäß den Bestimmungen von Anhang IIIa Nummer 2 angepasst wird, gesenkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni 2027 die unionsweite Menge der Zertifikate für 2028 und erforderlichenfalls den angepassten linearen Kürzungsfaktor.
3 Die unionsweite Menge der gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird für jedes Jahr ab 2028 angepasst, um die Menge der abgegebenen Zertifikate auszugleichen, wenn es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für nicht unter dieses Kapitel fallende Emissionen abgegeben wurden. Die Anpassung entspricht der Gesamtmenge von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel, die in dem betreffenden Berichtsjahr gemäß den in Artikel 30f Absatz 5 Unterabsatz2 genannten Durchführungsrechtsakten ausgeglichen wurden.
4 Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 30j die in Anhang III genannte Tätigkeit einseitig auf Sektoren ausweiten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, stellen sicher, dass die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April des betreffenden Jahres im Einklang mit Artikels 30f einen hinreichend begründeten Bericht übermitteln. Sind die übermittelten Daten hinreichend begründet, so setzt die zuständige Behörde die Kommission bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres davon in Kenntnis. Die Menge der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu vergebenen Zertifikate wird unter Berücksichtigung des von den beaufsichtigten Unternehmen übermittelten hinreichend begründeten Berichts angepasst.
Article 30d Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit
1 Ab 2027 werden Zertifikate, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert, es sei denn, sie werden in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt. Die Zertifikate gemäß diesem Kapitel werden getrennt von den Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie versteigert.
2 Die Versteigerung der Zertifikate gemäß diesem Kapitel beginnt 2027 mit einer Menge, die 130 % der Versteigerungsmengen für 2027 entspricht, die auf der Grundlage der unionsweiten Zertifikatmenge für das genannte Jahr und der jeweiligen Versteigerungsanteile und -mengen gemäß den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels ermittelt wurden. Die zusätzlichen zu versteigernden 30% werden nur für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 30e Absatz 2 verwendet und können bis zum 31. Mai 2028 versteigert werden. Die zusätzlichen 30 % werden von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2029 bis 2031 abgezogen. Die Bedingungen für die Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Absatz werden im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels und Artikel 10 Absatz 4 festgelegt. Im Jahr 2027 werden 600 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel als Bestand in der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 geschaffen.
3 150 Millionen gemäß diesem Kapitel vergebene Zertifikate werden versteigert, und alle Einnahmen aus diesen Versteigerungen werden für den nach der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bis 2032 bereitgestellt.
4 Was die verbliebene Menge von Zertifikaten anbelangt und um zusammen mit den Einnahmen aus den in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 10a Absatz 8b der vorliegenden Richtlinie genannten Zertifikaten einen Höchstbetrag von 65000000000 EUR zu erzielen, stellt die Kommission sicher, dass eine zusätzliche Menge von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert wird und die Einnahmen aus diesen Versteigerungen bis 2032 für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bereitgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 3 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten, für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Grundsätzen und Modalitäten und den delegierten Rechtsakten versteigert werden, die gemäß jenem Artikel erlassen wurden. Die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Absatz 3 dieses Artikels und dem vorliegenden Absatz stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt. Der jährliche Betrag, der dem Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Absatz 3 dieses Artikels und diesem Absatz zugeteilt wird, darf die folgenden Beträge nicht übersteigen: a) für das Jahr 2026 4000000000 EUR; b) für das Jahr 2027 10900000000 EUR; c) für das Jahr 2028 10500000000 EUR; d) für das Jahr 2029 10300000000 EUR; e) für das Jahr 2030 10100000000 EUR; f) für das Jahr 2031 9800000000 EUR; g) für das Jahr 2032 9400000000 EUR. Wird das nach diesem Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k auf 2028 verschoben, so beläuft sich der dem Klima-Sozialfonds gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Verfügung zu stellende Höchstbetrag auf 54600000000 EUR. In diesem Fall dürfen die dem Klima-Sozialfonds für die Jahre 2026 bis 2027 jährlich zugewiesenen Beträge insgesamt 4000000000 EUR nicht übersteigen, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 darf der betreffende jährliche Betrag die folgenden Beträge nicht übersteigen: a) für das Jahr 2028 11400000000 EUR; b) für das Jahr 2029 10300000000 EUR; c) für das Jahr 2030 10100000000 EUR; d) für das Jahr 2031 9800000000 EUR; e) für das Jahr 2032 9000000000 EUR. Wird für Einnahmen aus der Versteigerung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt, so finden Artikel 10a Absatz 8b dieser Richtlinie, Absatz 3 dieses Artikels und dieser Absatz keine Anwendung.
5 Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel wird nach Abzug der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Mengen von den Mitgliedstaaten versteigert und unter ihnen in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die in Anhang III, Absatz 2, Buchstabe b, c und d dieser Richtlinie genannten Kategorien von Emissionsquellen für den Durchschnitt des Zeitraums von 2016 bis 2018 des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit der umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechen.
6 Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen, die als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels gelten, oder der Einnahmen, die als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen oder den finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Zwecke, wobei Tätigkeiten Vorrang eingeräumt wird, die zur Bewältigung sozialer Aspekte des Emissionshandels gemäß diesem Kapitel beitragen können, oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke: a) Maßnahmen, die zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden oder zur Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden beitragen sollen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien und damit verbundener Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 11 und den Artikeln 12 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU, sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz; b) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen oder den Aufbau einer vollständig interoperablen Betankungs- und Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge finanziell zu unterstützen, oder Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel und zur Verbesserung der Multimodalität oder Bereitstellung finanzieller Unterstützung, um soziale Aspekte im Zusammenhang mit Verkehrsteilnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen; c) die Finanzierung ihres Klima-Sozialplans gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/955; d) den finanziellen Ausgleich für die Endverbraucher von Brennstoffen in Fällen, in denen es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für Emissionen abgegeben wurden, die nicht unter dieses Kapitel fallen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß dem genannten Unterabsatz aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichte aufnehmen.
7 Für die gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate gilt Artikel 10 Absätze 4 und 5.
Article 30e Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
1 Artikel 12 gilt mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 3a, Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Absatz 5 für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes: a) Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf die Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen; b) jede Bezugnahme auf Anlagenbetreiber ist als Bezugnahme auf die beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen; c) jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen ab dem 1. Januar 2028 bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Menge von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel im Umfang der Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens abgibt, die der gemäß den Artikeln 15 und 30f geprüften Menge an im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.
3 Unterliegt ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen ist, einer für die Jahre 2027 bis 2030 geltenden nationalen CO2-Steuer, die für die in Anhang III genannte Tätigkeit gilt, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dieses beaufsichtigte Unternehmen bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für ein bestimmtes Bezugsjahr befreien, sofern a) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese nationale CO2-Steuer bis zum 31. Dezember 2023 mitteilt und die nationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung der für die Jahre 2027 bis 2030 geltenden Steuersätze zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind; der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission alle späteren Änderungen der nationalen CO2-Steuer mit; b) die nationale CO2-Steuer des betreffenden Mitgliedstaats, die von dem beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich gezahlt wird, für das Bezugsjahr höher ist als der durchschnittliche Auktionsclearingpreis des gemäß diesem Kapitel eingerichteten Emissionshandelssystems; c) das beaufsichtigte Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Artikel 30b in Bezug auf Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und gemäß Artikel 30f in Bezug auf die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen uneingeschränkt nachkommt; d) der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung einer solchen Befreiung und die entsprechende Menge von Zertifikaten unterrichtet, die im Einklang mit Buchstabe g dieses Unterabsatzes und den delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres angenommen werden, gelöscht werden; e) die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes oder innerhalb eines Monats nach der Mitteilung für das betreffende Jahr gemäß Buchstabe d dieses Unterabsatzes keine Einwände gegen die Anwendung der Ausnahmeregelung mit der Begründung erhebt, dass die angemeldete Maßnahme nicht im Einklang mit den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen steht; f) der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 30d Absatz 5 genannte Menge von Zertifikaten für ein bestimmtes Bezugsjahr nicht versteigert, bis die gemäß diesem Absatz zu löschende Menge von Zertifikaten gemäß Buchstabe g dieses Unterabsatzes bestimmt wurde; der betreffende Mitgliedstaat versteigert keine der zusätzlichen Mengen von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 1; g) der betreffende Mitgliedstaat eine Menge von Zertifikaten aus der in Artikel 30d Absatz 5 genannten Gesamtmenge der von ihm zu versteigernden Zertifikate für das Bezugsjahr löscht, die für das Bezugsjahr den geprüften Emissionen diesem beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel entspricht; liegt die Menge von Zertifikaten, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Buchstabe f dieses Unterabsatzes noch zu versteigern ist, unter der gemäß diesem Absatz zu löschenden Menge von Zertifikaten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass er die der Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres löscht; und h) sich der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes verpflichtet, für eine oder mehrere der in Artikel 30d Absatz 6 Unterabsatz 1 aufgeführten oder genannten Maßnahmen einen Betrag zu verwenden, der den Einnahmen entspricht, auf die ohne die Ausnahmeregelung Artikel 30d Absatz 6 angewandt worden wäre; Artikel 30d Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 finden Anwendung, und die Kommission stellt sicher, dass die gemäß diesem Buchstaben erhaltenen Informationen mit der eingegangenen Verpflichtung im Einklang stehen. Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes zu löschende Menge von Zertifikaten lässt die gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie festgelegten externen zweckgebundenen Einnahmen oder, sofern sie gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgestellt wurden, die Eigenmittel des Unionshaushalts gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates aus Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie unberührt.
4 Krankenhäuser, die nicht unter Kapitel III fallen, können einen finanziellen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Abgabe von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entstehen. Zu diesem Zweck gelten die für Doppelzählungen geltenden Bestimmungen dieses Kapitels entsprechend.
Article 30f Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
1 Die Artikel 14 und 15 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes: a) Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf die Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen; b) jede Bezugnahme auf eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit ist als Bezugnahme auf die in Anhang III genannte Tätigkeit zu verstehen; c) jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf die beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen; d) jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen. e) die Bezugnahme auf das Datum in Artikel 15 ist als Bezugnahme auf den 30. April zu verstehen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen ab 2025 für jedes Kalenderjahr die Emissionen überwacht, die den gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen diese Emissionen beginnend im Jahr 2026 im Jahr nach ihrem Ausstoß gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten der zuständigen Behörde berichtet.
3 Ab dem 1. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen bis 2030 bis zum 30. April jedes Jahres den durchschnittlichen Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel berichtet, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben hat. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen an diese Berichte und entsprechende Muster. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission bewertet die vorgelegten Berichte und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über ihre Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass es bei der Weitergabe von CO2-Emissionskosten unangemessene Praktiken gibt, so können dem Bericht gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, mit denen gegen solche unangemessenen Praktiken vorgegangen werden soll.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen, das am 1. Januar 2025 im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 30b ist, bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Jahr 2024 berichtet.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die genauen Mengen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Brennstoff, die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet werden, und die endgültige Verwendung der von ihnen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zuverlässig und genau dokumentieren können. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um das Risiko einer Doppelzählung der Emissionen gemäß diesem Kapitel und der Emissionen gemäß den Kapiteln II und III sowie das Risiko, dass Zertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter dieses Kapitel fallen, zu begrenzen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die genauen Bestimmungen für die Vermeidung von Doppelzählungen und der Abgabe von Zertifikaten für Emissionen, die nicht unter dieses Kapitel fallen, sowie zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe beruht auf dem Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten im betreffenden Berichtsjahr durchgeführt werden.
6 Die Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen gemäß diesem Kapitel sind in Anhang IV Teil C festgelegt.
7 Die Kriterien für die Prüfung der unter dieses Kapitel fallenden Emissionen sind in Anhang V Teil C festgelegt.
8 Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für beaufsichtigte Unternehmen zulassen, deren jährliche Emissionen, die den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen entsprechen, gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten weniger als 1000 t CO2-Äquivalent betragen.
Article 30g Verwaltung
Die Artikel 13 und 15a, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 sowie die Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22a, 23 und 29 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes: a) Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen; b) jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen; c) jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.
Article 30h Maßnahmen bei übermäßigen Preiserhöhungen
1 Liegt der Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die gemäß den gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten durchgeführt werden, in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten über dem Zweifachen des Durchschnittspreises der Zertifikate bei Versteigerungen der Zertifikate gemäß diesem Kapitel in den sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monaten, so werden gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 50 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben. In den Jahren 2027 und 2028 ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 zu erfüllen, wenn der Durchschnittspreis der Zertifikate in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten über dem Eineinhalbfachen des Durchschnittspreises der Zertifikate während des Bezugszeitraums der sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monate liegt.
2 Übersteigt der Durchschnittspreis der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zertifikate eine Preisobergrenze von 45 EUR während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so werden 20 Millionen der unter dieses Kapitel fallende Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 freigegeben. Es gilt eine Indexierung auf der Grundlage des Europäischen Verbraucherpreisindexes für 2020. Die Freigabe von Zertifikaten gemäß dem in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismus erfolgt bis zum 31. Dezember 2029.
3 Liegt der Durchschnittspreis der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zertifikate über dem Dreifachen des Durchschnittspreises der Zertifikate in den sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monaten, so werden gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 150 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.
4 Wurde die Bedingung gemäß Absatz 2 am selben Tag wie die Bedingung gemäß Absatz 1 oder 3 erfüllt, so werden zusätzliche Zertifikate nur gemäß Absatz 1 oder 3 freigegeben.
5 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2029 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob der in Absatz 2 vorgesehene Mechanismus wirksam ist und beibehalten werden sollte. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie, um diesen Mechanismus anzupassen.
6 Wurden eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 erfüllt und hat die Freigabe von Zertifikaten zur Folge, so werden zusätzliche Zertifikate nicht früher als zwölf Monate danach gemäß diesem Artikel freigegeben.
7 Ist innerhalb der zweiten Hälfte des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums von zwölf Monaten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Bedingung erneut erfüllt, so bewertet die Kommission mit Unterstützung des gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschusses die Wirksamkeit der Maßnahme und kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass Absatz 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung findet. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prüfverfahren erlassen.
8 Werden eine oder mehrere der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Bedingungen erfüllt und kommt Absatz 6 nicht zur Anwendung, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung des Datums, an dem diese Bedingung bzw. Bedingungen erfüllt wurde bzw. wurden, unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union.
9 Mitgliedstaaten, die der Verpflichtung zur Vorlage eines Plans für Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/842 unterliegen, tragen den Auswirkungen der Freigabe zusätzlicher Zertifikate gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den beiden vorangegangenen Jahren gebührend Rechnung, wenn sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung in Erwägung ziehen, um ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen.
Article 30i Überprüfung dieses Kapitels
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieses Kapitels bei. Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2031, ob die Sektoren nach Anhang III dieser Richtlinie in das EU-EHS einbezogen werden können, das die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Sektoren abdeckt.
Article 30j Verfahren für die einseitige Ausweitung der in Anhang III genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren, die nicht unter Kapitel II und III fallen
1 Ab 2027 können die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannte Tätigkeit auf Sektoren ausdehnen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, und damit den Emissionshandel gemäß diesem Kapitel auf solche Sektoren ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien, insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität des gemäß diesem Kapitel geschaffenen Emissionshandelssystems und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Ausweitung der Tätigkeiten gemäß diesem Anhang von der Kommission gebilligt wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine Ausweitung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu billigen, die Vergabe zusätzlicher Zertifikate zu genehmigen und anderen Mitgliedstaaten die Ausweitung der Tätigkeiten gemäß Anhang III zu genehmigen. Die Kommission kann die Ausweitung beim Erlass solcher delegierten Rechtsakte auch durch weitere Regeln für Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Doppelzählungen ergänzen, auch in Bezug auf die Frage zusätzlicher Zertifikate zum Ausgleich für Zertifikate, die zur Verwendung von Brennstoffen im Rahmen von in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten abgegeben werden. Etwaige finanzielle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Brennstoffpreise infolge der einseitigen Ausweitung entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, stehen im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen und verursachen keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.
2 Zusätzliche Zertifikate, die aufgrund einer Genehmigung gemäß diesem Artikel vergeben werden, werden im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 30d versteigert. Ungeachtet des Artikels 30d Absätze 1 bis 6 legen die Mitgliedstaaten, die die in Anhang III genannte Tätigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel einseitig ausgeweitet haben, die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung dieser zusätzlichen Zertifikate fest.
Article 30k Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028 im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise
1 Bis zum 15. Juli 2026 veröffentlicht die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ob eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der durchschnittliche TTF-Gaspreis für die sechs Kalendermonate, die am 30. Juni 2026 enden, lag über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis im Februar und März 2022; b) der durchschnittliche Preis für Rohöl der Sorte Brent für die sechs Kalendermonate, die am 30. Juni 2026 enden, war mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Preis für Rohöl der Sorte Brent in den fünf vorangegangenen Jahren. Der Bezugszeitraum von fünf Jahren ist der Fünfjahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums der sechs Kalendermonate endet.
2 Sind eine oder beide der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so gilt Folgendes: a) Abweichend von Artikel 30c Absatz 1 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge an Zertifikaten festgelegt wird, 2028 und abweichend von Artikel 30c Absatz 3 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge der Zertifikate angepasst wird, 2029; b) abweichend von Artikel 30d Absätze 1 und 2 wird der Beginn der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel auf 2028 verschoben; c) abweichend von Artikel 30d Absatz 2 werden die zusätzlichen Mengen von Zertifikaten für das erste Jahr der Versteigerungen von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2030 bis 2032 abgezogen und die ursprünglichen Bestände in der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2028 angelegt; d) abweichend von Artikel 30e Absatz 2 wird die Frist für die erstmalige Abgabe von Zertifikaten für die Gesamtemissionen des Jahres 2028 bis zum 31. Mai 2029 verlängert; e) abweichend von Artikel 30i wird die Frist für die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat bis zum 1. Januar 2029 verlängert.
Article 30l Wissenschaftliche Beratung
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte in Bezug auf diese Richtlinie herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Ratschläge und Berichte des Beirats, insbesondere in Bezug auf a) den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union, um die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Ziele und Vorgaben sicherzustellen, b) den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union angesichts Vereinbarungen über weltweite Maßnahmen innerhalb der ICAO zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs und angesichts der Ziele und der Umweltintegrität des globalen marktbasierten Mechanismus auf Ebene der IMO gemäß Artikel 3gg dieser Richtlinie.
Article 30m Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Kommission sorgt für die Sichtbarkeit der Finanzierung aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 10a Absatz 8 sichtbar ist, indem sie a) sicherstellt, dass die Begünstigten solcher Mittel deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt machen und dafür sorgen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen, und b) sicherstellt, dass die Empfänger solcher Mittel eine entsprechende Kennzeichnung mit der Aufschrift ‚(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem (Innovationsfonds)‘ sowie das Emblem der Union und den Finanzierungsbetrag verwenden; wenn die Verwendung dieser Kennzeichnung nicht möglich ist, verweisen sie bei allen Kommunikationstätigkeiten auf den Investitionsfonds, einschließlich auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten. Die Kommission legt in dem in Artikel 10a Absatz 8 genannten delegierten Rechtsakt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um die Sichtbarkeit der Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu gewährleisten, wozu auch das Erfordernis einer Erwähnung dieses Fonds gehört.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung aus Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 10d – die den in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Beträgen entspricht – sichtbar ist, wozu auch das Erfordernis einer Erwähnung des Modernisierungsfonds gehört.
3 Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 festlegen.
Article 2 Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814
„(4 ‚Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 im Zusammenhang mit Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vergebenen und nicht in die Reserve eingestellten Zertifikate, einschließlich der Menge der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 18. März 2018 geltenden Fassung vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, und der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.“
„(4a Ab dem 2024 umfasst die Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate in einem bestimmten Jahr die Summe der für den Luftverkehr vergebenen Zertifikate und die Summe der Tonnen geprüfter Emissionen aus dem Luftverkehr im Rahmen des EU-EHS, ausgenommen die Emissionen aus Flügen auf Strecken, für die ein gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG berechneter Ausgleich vorgenommen wurde, zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember desselben bestimmten Jahres. Die gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate gelten für die Zwecke der Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate als vergeben.“
„(5 Wenn die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate zwischen 833 Millionen und 1096 Millionen liegt, werden eine Zertifikatmenge, die der Differenz zwischen der in der aktuellen Veröffentlichung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht, und 833 Millionen Zertifikate über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg von der Menge der Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt. Beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate mehr als 1096 Millionen Zertifikate, so entspricht die Menge der Zertifikate, die von der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate abzuziehen und über einen am 1. September dieses Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten in die Reserve einzustellen sind, 12 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Abweichend von Satz 2 dieses Unterabsatzes wird der in diesem Satz genannte Prozentsatz bis zum 31. Dezember 2030 verdoppelt. Unbeschadet der Gesamtmenge der nach diesem Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate bis zum 31. Dezember 2030 bei der Ermittlung des von den Mitgliedstaaten beizusteuernden Anteils an dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.
5a Sofern die erste gemäß Artikel 3 durchgeführte Überprüfung nicht zu einem anderslautenden Beschluss führt, ist ab dem Jahr 2023 der 400 Millionen Zertifikate übersteigende Anteil der in der Reserve befindlichen Zertifikate nicht länger gültig.“
„(7 Wenn in einem bestimmten Jahr Absatz 6 dieses Artikels nicht anwendbar ist und in diesem Jahr die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wird, so werden 75 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie zu versteigernden Zertifikate addiert. Wenn sich weniger als 75 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben. Ist die Bedingung gemäß Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie erfüllt, so werden die gemäß dem genannten Artikel aus der Reserve freizugebenden Mengen gleichmäßig während eines Zeitraums von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie – wie von der Kommission gemäß dessen Unterabsatz 4 bekanntgegeben – erfüllt ist.“
Article 1a Anwendung der Marktstabilitätsreserve für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie für weitere Sektoren
1 Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in einen gesonderten Teil der gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses eingerichteten Reserve eingestellt und aus ihm freigegeben.
2 Die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß diesem Artikel erfolgt ab dem 1. September 2028. Die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden getrennt von den Zertifikaten gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in die Reserve eingestellt, darin gehalten und aus ihr freigegeben.
3 Im Jahr 2027 wird der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Teil der Reserve gemäß Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen. Ab dem 1. Januar 2031 sind die in jenem Unterabsatz genannten Zertifikate, die nicht bis zum 1. Januar 2031 aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig.
4 Die Kommission veröffentlicht jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG getrennt von der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der gemäß diesem Artikel in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht der Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2027 vergeben wurden, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen gemäß diesem Kapitel für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember desselben Jahres und aller Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht wurden. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 1. Juni 2028.
5 Wenn die in der jeweils jüngsten Veröffentlichung gemäß Absatz 4 dieses Artikels genannte Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über 440 Millionen liegt, werden über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg 100 Millionen Zertifikate von der Menge derjenigen unter Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 30d dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt.
6 Liegt in einem bestimmten Jahr die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 210 Millionen Zertifikate, werden 100 Millionen unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigernde Menge an unter dieses Kapitel fallenden Zertifikaten addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben.
7 Die gemäß Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG aus der Reserve freizugebenden Mengen werden zur Menge der Zertifikate gemäß Kapitel IVa addiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigern sind. Die aus der Reserve freizugebenden Mengen werden gleichmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Tag beginnt, an dem die Bedingungen gemäß der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 30h Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wurden.
8 Artikel 1 Absatz 8 und Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses gelten für die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.
9 Sind eine oder beide Bedingungen gemäß Artikel 30k Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt, so erfolgt abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab dem 1. September 2029 und werden die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Termine um ein Jahr verschoben.“
Article 3 Überprüfung
Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und richtet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate, auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auch mit Blick auf eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.“
Article 3 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an. Ungeachtet dessen setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den folgenden Artikeln bis zum 30. Juni 2024 nachzukommen: a) Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben ae bis ai dieser Richtlinie, b) Artikel 1 Nummer 29 der vorliegenden Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung und c) Artikel 1 Nummer 31 dieser Richtlinie in Bezug auf die Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung. Sie setzen die Kommission unverzüglich über die im Einklang mit Unterabsatz 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4 Übergangsbestimmungen
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe u, Artikel 10a Absätze 3 und 4, Artikel 10c Absatz 7 und Anhang I Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 4. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz wenden sie ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen dieser Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 an.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2024.
Article 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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