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Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

CELEX
32023L0977
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2023-05-10
In force since
2023-06-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie enthält harmonisierte Vorschriften für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorschriften über a) Informationsersuchen, die an die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Inhalt solcher Ersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, die Arbeitssprachen der zentralen Kontaktstellen, die verbindlichen Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen und die Gründe für die Ablehnung solcher Ersuchen; b) die Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch einen Mitgliedstaat – aus eigener Initiative – an die zentralen Kontaktstellen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, insbesondere die Fälle, in denen die Informationen bereitzustellen sind, und die Art und Weise der Bereitstellung; c) den Standard-Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu verwenden ist, und die Informationen, die den zentralen Kontaktstellen in Bezug auf den direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln sind; d) die Einrichtung oder Benennung sowie die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats, auch in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie.

2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern, auch im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen.

3 Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht a) zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen; b) zur Speicherung von Informationen zu dem alleinigen Zweck ihrer Bereitstellung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten; c) zur Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zwecks Verwendung als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren.

4 Diese Richtlinie begründet kein Recht auf Nutzung der im Einklang mit der Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, kann der Verwendung derselben als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zustimmen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff (1) „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, bzw. jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte; (2) „benannte Strafverfolgungsbehörde“ eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, die befugt ist, Informationsersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu richten; (3) „schwere Straftat“ eine der folgenden Handlungen: a) eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates , b) eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794; (4) „Informationen“ alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse; (5) „verfügbare Informationen“ unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen; (6) „unmittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, unmittelbar zugreifen kann; (7) „mittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die – soweit das nationale Recht es zulässt und nach Maßgabe dieses Rechts – eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann; (8) „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Article 3 Grundsätze für den Informationsaustausch

Jeder Mitgliedstaat stellt beim gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sicher, dass a) verfügbare Informationen der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können („Grundsatz der Verfügbarkeit“); b) die Voraussetzungen für Informationsersuchen, die an die zentralen Kontaktstellen bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gerichtet werden, und die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen an diese den Bedingungen gleichwertig sind, die für Ersuchen um ähnliche Informationen und die Bereitstellung ähnlicher Informationen innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gelten („Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“); c) er als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die seiner zentralen Kontaktstelle oder seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen seines nationalen Rechts, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit sicherstellen wie das nationale Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, schützt („Grundsatz der Vertraulichkeit“); d) er in Fällen, in denen die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat erlangt wurden, diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat oder Europol nur mit Einwilligung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung stellt („Grundsatz des Dateneigentums“); e) gemäß dieser Richtlinie ausgetauschte personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder ihre Verarbeitung gegebenenfalls eingeschränkt wird und alle Empfänger unverzüglich benachrichtigt werden („Grundsatz der Datenzuverlässigkeit“).

Article 4 An zentrale Kontaktstellen gerichtete Informationsersuchen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihrer zentralen Kontaktstelle und – sofern dies in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – von den benannten Strafverfolgungsbehörden an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Anforderungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste ihrer benannten Strafverfolgungsbehörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste. Die Kommission veröffentlicht die Listen und deren Aktualisierungen im Internet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre benannten Strafverfolgungsbehörden, wenn sie ein Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermitteln, eine Kopie dieses Ersuchen an ihre eigene zentrale Kontaktstelle übermitteln.

2 Die Mitgliedstaaten können es ihren benannten Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 die Kopie eines Ersuchens an ihre eigene zentrale Kontaktstelle zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: a) eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, b) Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder c) die Sicherheit einer Person.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen nur dann an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtet werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass a) die angeforderten Informationen erforderlich und verhältnismäßig sind, um den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu erreichen, und b) die angeforderten Informationen diesem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei jedem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen angegeben wird, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit genannt werden. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats. b) Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden. c) Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte. d) Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtete Informationsersuchen alle für eine angemessene und rasche Bearbeitung gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthalten, einschließlich mindestens der folgende: a) eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist; b) eine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat; c) die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen; d) gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen; e) gegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen gemäß Absatz 4 als dringend erachtet wird; f) etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats in einer der Sprachen übermittelt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Article 5 Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens an zentrale Kontaktstellen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen so bald wie möglich, in jedem Falle aber innerhalb der folgenden Fristen zur Verfügung stellt: a) acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei unmittelbar zugänglichen Informationen; b) drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei mittelbar zugänglichen Informationen; c) sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen. Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.

2 Kann ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 9 erst nach Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde zur Verfügung stellen, so kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die beiden folgenden Maßnahmen ergreift: a) Sie unterrichtet die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich über die erwartete Verzögerung und gibt dabei die Dauer der erwarteten Verzögerung und die Gründe hierfür an. b) Sie hält die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats anschließend auf dem neuesten Stand und stellt die angeforderten Informationen so bald wie möglich nach Einholung der Genehmigung durch eine Justizbehörde bereit.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats in der Sprache zur Verfügung stellt, in der das Informationsersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt worden ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig mit der Übermittlung der angeforderten Informationen an die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats übermittelt. Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationen an die benannten Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: a) eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, b) Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder c) die Sicherheit einer Person.

Article 6 Ablehnung von Informationsersuchen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, soweit einer der folgenden Gründe vorliegt: a) Die angeforderten Informationen stehen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht zur Verfügung. b) Das Informationsersuchen entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 4. c) Die nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 9 wurde verweigert. d) Bei den angeforderten Informationen handelt es sich um andere personenbezogene Daten als jene, die unter die in Artikel 10 Buchstabe b genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen. e) Die angeforderten Informationen haben sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen und dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht übermittelt werden. f) Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen i) den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, ii) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde, iii) den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde. g) Das Ersuchen betrifft i) eine Straftat, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder ii) eine Angelegenheit, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keine Straftat darstellt. h) Die angeforderten Informationen wurden ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat hat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt. Die Mitgliedstaaten prüfen mit der gebotenen Sorgfalt, ob das an ihre zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen mit den Anforderungen gemäß Artikel 4 im Einklang steht und insbesondere ob eine offensichtliche Verletzung der Grundrechte vorliegt. Jegliche Ablehnung eines Informationsersuchens wirkt sich nur auf den Teil der angeforderten Informationen aus, auf die sich die in Unterabsatz 1 genannten Gründe beziehen, und hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung, etwaige andere Teile der Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats binnen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen über die Ablehnung des Informationsersuchens und die Ablehnungsgründe informiert.

3 Die Mitgliedstaaten stellen bei Bedarf sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle von der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls von der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich Klarstellungen oder Präzisierungen anfordert, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste. Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist, und bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Klarstellungen oder Präzisierungen bereitgestellt werden.

4 Ablehnungen von Informationsersuchen, Ablehnungsgründe, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Informationsersuchen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt wurde.

Article 7 Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

1 Die Mitgliedstaaten können über ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von schweren Straftaten relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c oder f genannten Gründe auf diese Informationen Anwendung finden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats aus eigener Initiative gemäß den Absätzen 1 oder 2 zur Verfügung stellen, in einer der Sprachen bereitgestellt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an einen anderen Mitgliedstaat gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und gegebenenfalls an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermitteln.

4 Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, bei der Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats oder an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird: a) eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, b) Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder c) die Sicherheit einer Person.

Article 8 Informationsaustausch aufgrund direkt an zuständige Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Informationsersuchen, die ihre zentrale Kontaktstelle direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet, ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bereitstellung von Informationen durch eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines solchen Ersuchens diese Strafverfolgungsbehörde gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats übermittelt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens direkt Informationen bereitstellt, gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt wird.

3 Die Mitgliedstaaten können ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, Kopien des Ersuchens oder der Informationen gemäß Absatz 1 oder 2 zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird: a) eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, b) Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder c) die Sicherheit einer Person.

Article 9 Genehmigung durch eine Justizbehörde

1 Ein Mitgliedstaat verlangt für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II und III keine Genehmigung durch eine Justizbehörde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses Mitgliedstaats ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt wird.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihr nationales Recht für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II oder III eine Genehmigung durch eine Justizbehörde vorschreibt, ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich alle erforderlichen Schritte gemäß ihrem nationalen Recht unternehmen, um diese Genehmigung durch eine Justizbehörde so schnell wie möglich einzuholen.

3 Die Prüfung der in Absatz 2 genannten Anträge auf eine Genehmigung durch eine Justizbehörde und die Entscheidung darüber erfolgt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde.

Article 10 Zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen gemäß den Kapiteln II und III bereitstellen, die personenbezogene Daten darstellen, a) die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 richtig, vollständig und aktuell sind; b) die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien beschränkt bleiben und für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig sind; c) ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig und soweit möglich auch die erforderlichen Elemente bereitstellen, die es der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

Article 11 Liste der Sprachen

1 Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen und hält diese auf dem neuesten Stand.

Article 12 Bereitstellung von Informationen an Europol

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der von ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Übermittlung von Informationsersuchen, Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie im Einzelfall und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 auch prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Kopie eines Informationsersuchens oder eine Kopie von Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt wird, Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten haben, nur dann gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt werden, wenn dieser andere Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat.

Article 13 Sicherer Kommunikationskanal

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) von Europol nutzen.

2 Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, von der Verwendung von SIENA für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 in folgenden Fällen abzusehen: a) Der Informationsaustausch erfordert die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein wird, Drittstaaten oder internationale Organisationen einzubeziehen, auch über den Interpol-Kommunikationskanal. b) Die Dringlichkeit des Informationsersuchens erfordert die vorübergehende Nutzung eines anderen Kommunikationskanals. c) Ein unerwarteter technischer oder operativer Zwischenfall hindert ihre zentrale Anlaufstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden daran, SIENA für den Informationsaustausch zu nutzen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle sowie ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die am Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sind, gegebenenfalls auch über mobile Geräte.

Article 14 Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle

1 Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennt eine solche. Die zentrale Kontaktstelle ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen, und entsprechend ausgestattet ist: a) Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen, die gemäß Artikel 4 in den gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Sprachen übermittelt wurden; b) Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behörden; c) Koordinierung der Analyse und Strukturierung von Informationen zur Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten; d) Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 7; e) Ablehnung der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 6 und erforderlichenfalls Anforderung von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3; f) Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.

3 Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass a) ihre zentrale Kontaktstelle i) Zugang zu allen Informationen hat, die ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist, ii) ihre Aufgaben täglich rund um die Uhr wahrnimmt, iii) mit qualifiziertem Personal, angemessener Ausstattung, den technischen und finanziellen Ressourcen, der Infrastruktur und den Fähigkeiten, unter anderem für Übersetzungen, ausgestattet wird, die für die angemessene, wirksame und rasche Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich sind, gegebenenfalls auch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen; b) die Justizbehörden, die für die Erteilung der nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen durch eine Justizbehörde zuständig sind, der zentralen Kontaktstelle im Einklang mit Artikel 9 täglich rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.

4 Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission innerhalb eines Monats über die Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle. Bei Änderungen in Bezug auf ihre zentrale Kontaktstelle unterrichten sie die Kommission. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen und etwaige nachfolgende Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 15 Organisation, Zusammensetzung und Schulung

1 Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und Zusammensetzung ihrer zentralen Kontaktstelle so fest, dass sie ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie effizient und wirksam erfüllen kann.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zentrale Kontaktstelle aus Mitarbeitern ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzt, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist; hierzu gehören zumindest die Folgenden, soweit der betreffende Mitgliedstaat durch die einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünfte zur Einrichtung solcher Stellen oder Büros verpflichtet ist: a) die durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtete nationale Europol-Stelle; b) das durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIRENE-Büro; c) das durch Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) eingerichtete nationale Interpol-Zentralbüro.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle angemessen qualifiziert ist, damit es seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten dem Personal ihrer zentralen Kontaktstelle Zugang zu angemessenen, regelmäßigen Schulungen, insbesondere in den folgenden Bereichen: a) Nutzung von Instrumenten für die Datenverarbeitung, die bei der zentralen Kontaktstelle eingesetzt werden, insbesondere SIENA und das Fallbearbeitungssystem; b) Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die für die Tätigkeiten der zentralen Kontaktstelle gemäß dieser Richtlinie relevant sind, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/794, und den Umgang mit vertraulichen Informationen; c) Verwendung der Sprachen, die in der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Article 16 Fallbearbeitungssystem

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem einführt und betreibt; dieses System dient als Speicher, der es der zentralen Kontaktstelle ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. Das Fallbearbeitungssystem muss mindestens alle folgenden Funktionen und Fähigkeiten besitzen: a) Erfassung ein- und ausgehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 sowie aller sonstigen Kommunikation im Zusammenhang mit solchen Ersuchen mit zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über Ablehnungen von Informationsersuchen, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Bereitstellungen von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3; b) Erfassung der Kommunikation zwischen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b; c) Erfassung der Bereitstellungen von Informationen an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8; d) Abgleich eingehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 mit Informationen, die der zentralen Kontaktstelle zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Informationen und anderer relevanter Informationen, die im Fallbearbeitungssystem erfasst sind; e) Gewährleistung angemessener und rascher Folgemaßnahmen zu eingehenden Informationsersuchen gemäß Artikel 4, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 5 festgelegten Fristen für die Bereitstellung der erbetenen Informationen; f) Interoperabilität mit SIENA und insbesondere die Gewährleistung, dass über SIENA eingehende Mitteilungen direkt im Fallbearbeitungssystem erfasst werden können und über SIENA ausgehende Mitteilungen direkt aus dem Fallbearbeitungssystem heraus gesendet werden können; g) Generierung von Statistiken über den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu Bewertungs- und Monitoringzwecken, insbesondere für die Zwecke des Artikels 18; h) Protokollierung der Zugriffe und anderer Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf die im Fallbearbeitungssystem enthaltenen Informationen zu Zwecken der Rechenschaftspflicht und der Cybersicherheit im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Fallbearbeitungssystem, insbesondere was dessen Architektur, Governance und Kontrolle betrifft, in umsichtiger und effizienter Weise behandelt und angegangen werden und dass angemessene Schutzvorkehrungen gegen unbefugten Zugriff und Missbrauch getroffen werden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten nur so lange im Fallbearbeitungssystem gespeichert bleiben, wie es für die zentrale Kontaktstelle zur Ausführung der ihr gemäß dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, und dass sie anschließend unwiderruflich gelöscht werden.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Kontaktstellen die Einhaltung von Absatz 3 erstmals spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig überprüfen.

Article 17 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen

1 Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.

Article 18 Statistiken

1 Bis zum 1. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Statistiken über den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, der im vorangegangenen Kalenderjahr stattgefunden hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Statistiken zumindest Folgendes umfassen: a) die Zahl der Informationsersuchen, die ihre zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt haben; b) die Zahl der Informationsersuchen, die bei ihren zentralen Kontaktstellen und ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingegangen sind und die Zahl der Informationsersuchen, die sie beantwortet haben, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Ersuchen sowie nach den ersuchenden Mitgliedstaaten; c) die Zahl der gemäß Artikel 6 abgelehnten Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Mitgliedstaaten und Ablehnungsgründen; d) die Zahl der Fälle, in denen von den in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Fristen abgewichen wurde, weil eine Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeholt werden musste, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, die die betreffenden Informationsersuchen gestellt haben.

3 Die Kommission trägt die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bereitgestellten Mindeststatistiken zusammen und stellt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

Article 19 Berichterstattung

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2026 und ab dem 12. Juni 2027 alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor, der auch ausführliche Informationen darüber enthält, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen. Bei der Erstellung dieses Berichts widmet die Kommission der Effizienz des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, den Gründen, aus denen Informationsersuchen abgelehnt wurden – insbesondere in Fällen, in denen das Ersuchen nicht unter die Ziele dieser Richtlinie fällt –, sowie der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen an Europol besondere Aufmerksamkeit.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii festgelegten Verpflichtungen und den Schutz personenbezogener Daten. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls einschließlich praktischer Hindernisse, die ihre wirksame Durchführung verhindern. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Legislativvorschlags.

Article 20 Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens

Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt worden sind, durch diese Richtlinie ersetzt, soweit sich jene Artikel auf den Informationsaustausch im Rahmen des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie beziehen.

Article 21 Aufhebung

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind im Einklang mit der Entsprechungstabelle im Anhang zu verstehen.

Article 22 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2024 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 13 bis zum 12. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen annehmen, enthalten diese einen Hinweis auf die vorliegende Richtlinie oder ist ihnen bei der amtlichen Veröffentlichung ein solcher beigefügt. Die Mitgliedstaaten regeln, wie eine solche Bezugnahme vorzunehmen ist.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 23 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 24 Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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