Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind: a) Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, b) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, c) Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, d) Ruhegehälter, e) Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus, f) Lizenzgebühren, g) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates von der Körperschaftsteuer befreit sind .
„(7a Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Rechtsträger und Konten, die als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE bzw. AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind, allen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g genügen und insbesondere, dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht.“
„(4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, ein solcher grenzüberschreitender Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und: a) der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1500000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung), sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder b) in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, den zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein.“
„(5 Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um alle Intermediäre, denen eine Befreiung von dieser Pflicht gewährt wurde, zu verpflichten, ihren Kunden, sofern es sich bei diesen Kunden um einen Intermediär handelt, oder — falls es keinen solchen Intermediär gibt — sofern dieser Kunde der relevante Steuerpflichtige ist, unverzüglich über seine Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.“
Article 8ad Umfang des und Voraussetzungen für den obligatorischen automatischen Austausch der von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemeldeten Informationen
1 Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Meldepflichten zu erfüllen und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang VI Abschnitt V.
2 Gemäß den Meldepflichten und den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Anhang VI Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den nach Artikel 21 getroffenen praktischen Regelungen.
3 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt zu jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON folgende Informationen: a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und, bei natürlichen Personen, Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Anhang VI Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist; ungeachtet des Unterabsatzes 1 umfassen die Informationen, die dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu übermitteln sind, den Namen, die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON zu ermitteln; b) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN; c) für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls: i) den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS; ii) den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG; iii) den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG; iv) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE; v) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Veräußerungen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE; vi) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN; vii) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben i und iv fallen; viii) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben iii, v und vi fallen; und ix) den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind. Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern ii und iii ist der gezahlte oder erhaltene Betrag in der FIAT-WÄHRUNG, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern iv und ix ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. In den übermittelten Informationen ist die FIAT-WÄHRUNG anzugeben, auf die die Beträge lauten.
4 Zur Erleichterung des in Absatz 3 genannten Informationsaustauschs nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung des vorliegenden Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in jenem Absatz genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des nach Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen elektronischen Standardformblatts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
5 Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b.
6 Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 binnen 9 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die Informationen werden erstmals ab dem 1. Januar 2026 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum übermittelt.
7 Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein KRYPTOWERT-BETREIBER sich gemäß den Bestimmungen in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lässt. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein KRYPTOWERT-BETREIBER, dessen Registrierung gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union — einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten — nachzukommen, angemessene Garantien bietet.
8 Absatz 7 gilt nicht für ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1.
9 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen und technischen Regelungen für die Registrierung und die Identifizierung der KRYPTOWERT-BETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
10 Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2025 ein Register der KRYPTOWERT-BETREIBER ein, in dem die gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden. Dieses Register der KRYPTOWERT-BETREIBER steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.
11 Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Ausschuss. Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nach dem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Bei der Feststellung, ob Informationen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen entsprechende Informationen im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang VI übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf: a) die Definitionen für MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, MELDEPFLICHTIGER NUTZER und MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION, b) die für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER NUTZER geltenden Verfahren, c) die Meldepflichten, d) die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die Drittländer verfügen müssen, um die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten gemäß dieser Regelung wirksam umsetzen und einhalten zu können. Das in diesem Absatz beschriebene Verfahren gilt auch bezüglich der Feststellung, dass keine Entsprechung der Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 mehr gegeben ist.
12 Wird ein internationaler Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte als Mindeststandard oder gleichwertiger Standard festgelegt, so ist ungeachtet des Absatzes 11 jede im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgende Feststellung der Kommission darüber, ob die Entsprechung der Informationen, die gemäß der Umsetzung dieses Standards und einer zwischen dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) und einem Drittland geschlossenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden automatisch ausgetauscht werden müssen, gegeben ist, nicht mehr erforderlich. Diese Informationen gelten als den in dieser Richtlinie geforderten Informationen entsprechend, sofern eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und des Drittlands besteht, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs VI gelten nicht mehr für diese Zwecke.“
Article 25a Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ad erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Article 27c Meldung und Übermittlung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER
1 Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen Personen oder der gemeldeten Rechtsträger von der meldenden natürlichen Person oder dem meldenden Rechtsträger gemeldet wird und — sofern dies in den Artikeln oder Anhängen der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist und im Einklang mit diesen — von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
2 In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER von Gebietsansässigen im Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird, soweit es sich dabei um Arten von Einkünften und Vermögen handelt, zu denen Informationen übermittelt worden wären, selbst wenn die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht verfügbar gewesen wäre.
3 In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird.
4 In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, gibt jeder Mitgliedstaat — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen an.“
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 11 und — in Bezug auf Artikel 27c Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/16/EU — Artikel 1 Nummer 16 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2028 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
3 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 15 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 27c Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions