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Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

CELEX
32023L2668
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-22
In force since
2023-12-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

‚Asbest‘ im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur, bei denen es sich gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates um Karzinogene der Kategorie 1A handelt: a) Aktinolith, CAS -Nr. 77536-66-4; b) Amosit (Grunerit), CAS-Nr. 12172-73-5; c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5; d) Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5; e) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4; f) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

Article 6

Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall so weit wie technisch möglich unter den einschlägigen Grenzwert nach Artikel 8 gesenkt, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren; b) die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft etwa durch die folgenden Maßnahmen verhindert werden: i) Unterdrückung von Asbeststaub, ii) Absaugen von Asbeststaub an der Quelle, iii) kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern; ba) Arbeitnehmer sind geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen; bb) bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für angemessenen Schutz zu sorgen; c) alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können und sind einer regelmäßigen Reinigung und Wartung zu unterziehen; d) Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren; e) Abfälle außer Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten müssen gesammelt und so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, vom Arbeitsplatz entfernt werden und sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu behandeln.

Article 8

1 Bis zum 20. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).

2 Ab dem 21. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft ausgesetzt wird, die höher ist als a) 0,01 Fasern pro cm3 als TWA gemäß Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 bzw. b) 0,002 Fasern pro cm3 als TWA.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Arbeitgeber mindestens einer der in Absatz 2 festgelegten Grenzwerte gilt.“

Article 15

1 Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde mindestens einen Nachweis für die Einhaltung von Artikel 6 und Bescheinigungen über den Abschluss der Unterweisung gemäß Artikel 14 und Anhang Ia vor.

2 Die Mitgliedstaaten machen die Liste der Unternehmen, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten öffentlich zugänglich.“

Article 18c

1 Die Kommission bewertet im Rahmen der nächsten Bewertung nach Artikel 22, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz aktualisiert werden muss.

2 Im Anschluss an die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung und nach Anhörung des ACSH bewertet die Kommission, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 geeignet ist oder ob die Liste aktualisiert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, ob es angemessen ist, zusätzliche Silikate mit Faserstruktur wie Erionit, Riebeckit, Winchit, Richterit und Fluoredenit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen und ob es angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz sicherzustellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.“

Article 21

Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller Fälle medizinisch diagnostizierter asbestbedingter Berufserkrankungen. Anhang I enthält eine Beispielliste der Krankheiten, die durch eine Asbestexposition verursacht werden können.“

Article 22a

1 Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 vorgelegten Berichte, der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklungen und des Zusammenhangs zwischen neuen Analysemethoden und dem numerischen Wert des Grenzwerts.

2 Die Kommission stellt Arbeitgebern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, geeignete technische Unterstützung sowie Informationen über einschlägige Unionsmittel zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese Mittel bestmöglich zu nutzen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben c und d (im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/148/EG) und Nummer 7 (im Hinblick auf Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2029 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten führen, bis sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Unterabsatz 1 in Kraft setzen, die Faserzählung möglichst durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durch, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.

3 Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen beigefügten Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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