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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen

CELEX
32023L2775
Document type
DIR_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-17
In force since
2023-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 450000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 900000 EUR;“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 5000000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 10000000 EUR;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7500000 EUR für die Bilanzsumme und 15000000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.“ 3. In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 25000000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 50000000 EUR;“ 4. In Absatz 4 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 25000000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 50000000 EUR;“ 5. Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 5000000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 10000000 EUR;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7500000 EUR für die Bilanzsumme und 15000000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.“ 6. In Absatz 6 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 25000000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 50000000 EUR;“ 7. In Absatz 7 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Bilanzsumme: 25000000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 50000000 EUR;“

Article 2 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 24. Dezember 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Abweichend von Unterabsatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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