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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

CELEX
32023L2843
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-13
In force since
2024-01-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2003/8/EG

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG erhält folgende Fassung: „Die zuständige Übermittlungsbehörde leitet der zuständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer der Amtssprachen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der beigefügten, erforderlichenfalls in eine dieser Amtssprachen übersetzten Anlagen zu.

Article 8a Kommunikationsmittel

1 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absätze 2 und 3 erfolgt die Kommunikation zwischen der ausstellenden Justizbehörde und der vollstreckenden Justizbehörde nach diesem Rahmenbeschluss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates . Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Unterabsatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

2 Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat und der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zwecke der Bereitstellung von Informationen, die erforderlich sind, damit die gesuchte Person im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einen Rechtsbeistand benennen und im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates Prozesskostenhilfe beantragen kann, erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.

3 Abweichend von Absatz 1 können Durchlieferungsersuchen nach Artikel 25 Absatz 3 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

Article 3 Änderung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI

„(1 Jede Sicherstellungsentscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 9 von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde übermittelt.“

„(3 Jeder Beschluss, eine Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und den zuständigen Justizbehörden des Entscheidungsstaats mitgeteilt.“

„(2 Der zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat wird der Aufschub der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, einschließlich der Gründe für den Aufschub sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs, unverzüglich mitgeteilt.“

„(3 Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat.“

Article 12a Kommunikationsmittel

Die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 4 Änderung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI

„(3 Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch zugesandt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

Article 15a Kommunikationsmittel

1 Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.

2 Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“

Article 5 Änderung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI

„(2 Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

„(3 Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach.“

„(4 In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich mitgeteilt. Sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats.“

Article 15 Beendigung der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder zu entziehen ist. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.“

Article 18a Kommunikationsmittel

1 Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.

2 Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“

Article 6 Änderung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI

„(1 Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

„(1 Jeder Mitgliedstaat bewilligt nach Maßgabe seines Rechts die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die an den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Artikel 4 zusammen mit dem Durchbeförderungsersuchen übermittelt worden ist. Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung werden gemäß Artikel 22a übermittelt. Auf Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats stellt der Ausstellungsstaat eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der in dem Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zur Verfügung.“

Article 22a Kommunikationsmittel

1 Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.

2 Abweichend von Absatz 1 können Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 16 Absatz 1 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.“

Article 7 Änderung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI

„(2 Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung wird zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung oder beglaubigte Abschriften davon sowie das Original der Bescheinigung werden der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

„(7 Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil sowie gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen und die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zu treffen, so übermittelt sie dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich.“

„(1 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so bald wie möglich, jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bescheinigung, ob sie das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anerkennt oder nicht und ob sie die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernimmt oder nicht. Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung.“

„(1 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über alle Entscheidungen in Bezug auf a) die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion; b) den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Urteils oder den Widerruf der Entscheidung über eine bedingte Entlassung; c) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme wegen Nichteinhaltung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion; d) die Beendigung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.“

„(3 Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Erlass einer oder mehrerer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Entscheidungen bewirken könnten.“

„(3 Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstaben a und b und in Absatz 2 genannten Erkenntnisse erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts. Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Sachverhalte und Umstände erfolgt soweit möglich unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts.“

Article 20a Kommunikationsmittel

Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.“

Article 8 Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI

„(2 Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

Article 23a Kommunikationsmittel

1 Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.

2 Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“

Article 7 Kommunikationsmittel

1 Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

Article 10 Änderung der Richtlinie 2011/99/EU

„(1 Die zuständige Behörde des anordnenden Staats übermittelt die Europäische Schutzanordnung an die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Artikel 16a. Alle anderen amtlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen diesen zuständigen Behörden.“

„(3 Ist eine Behörde des vollstreckenden Staats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des anordnenden Staats darüber unverzüglich.“

„(4 Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anordnenden Staats unverzüglich und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.“

Article 16a Kommunikationsmittel

1 Die offizielle Kommunikation nach dieser Richtlinie zwischen der zuständigen Behörde des anordnenden Staats und der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

Article 5a Kommunikationsmittel

1 Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 5 und 6 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

Article 12 Umsetzung der Artikel 2 und 11

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 2 und 11 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 13 Umsetzung der Artikel 1, 6 und 10

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 6 und 10 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 1, 6 und 10 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 14 Umsetzung der Artikel 3, 4, 5 und 9

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 3, 4, 5 und 9 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 3, 4, 5 und 9 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 15 Umsetzung der Artikel 7 und 8

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 17

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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