Leitlinie (EU) 2023/832 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/49)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 3 Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten
1 Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien: a) Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3; b) Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2; c) Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.
2 Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich/variabel verzinslich oder Nullkupon). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart.
2a Die Festlegung der Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung hängt wie folgt davon ab, ob die gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung eine Soft-Bullet-Struktur oder eine Conditional-Pass-Through-Struktur aufweisen: a) bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit einer Soft-Bullet-Struktur wird als Restlaufzeit die Höchstlaufzeit bezeichnet, bis zu der die Laufzeit gemäß den Bedingungen der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung verlängert werden kann; b) bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit Conditional-Pass-Through-Struktur entspricht die Restlaufzeit der Kategorie [10,15) Jahre. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes 2a bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.
3 Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (weighted average life) der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.
4 Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.
5 Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“
Article 4 Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten
Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten: a) alle marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien II, III, IV und V eingestuft wurden, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Bewertungskorrektur. Die Bewertungskorrektur — auch für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung — richtet sich nach der erwarteten Restlaufzeit bzw. bei Haircutkategorie V nach der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit in der in Tabelle 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie angegebenen Höhe. Für die Zwecke der Berechnung der Bewertungskorrektur für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung ist die erwartete Restlaufzeit der ursprünglich geplante Fälligkeitstermin, sofern und solange keine Laufzeitverlängerung ausgelöst wurde; b) gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes hat dieselbe Bedeutung wie „Eigennutzung“ gemäß Artikel 3 Absatz 2a; c) kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.
2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 29. Juni 2023 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 17. Februar 2023 mit.
Article 3 Adressaten
Die vorliegende Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions